Der konsentierte Berichterstatter stellt eine besondere finanzgerichtliche Verhandlungsart dar. Nach § 79a Abs. 4 FGO besteht die Möglichkeit, dass sich die Parteien ohne weitere Voraussetzungen übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklären. Dieser entscheidet dann den Rechtsstreit alleine als sog. konsentierter Berichterstatter.
Steuerverfahren und Steuerstreit
Nach 98 FGO kann das Finanzgericht durch Teilurteil entscheiden, wenn nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif. Durch ein Teilurteil wird das finanzgerichtlichen Klageverfahrens lediglich teilweise beendet.
Regelmäßig entscheidet das Finanzgericht durch Urteil über eine eingereichte Klage, 95 FGO. Das Urteil beendet das finanzgerichtliche Klageverfahren.
Duch ein Zwischenurteil kann das Finanzgericht im Rahmen eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens über die Zulässigkeit der Klage vorab entscheiden, § 97 FGO. Außerdem kann das Finanzgericht unter den Voraussetzungen des § 99 FGO in den dort genannten Fällen durch Zwischenurteil entscheiden.
Ist über einen Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gem. § 46 FGO als sog. Untätigkeitsklage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Bei der Untätigkeitsklage handelt es sich um keine eigenständige Klageart. Sie dient vielmehr dazu, Rechtsuchenden auch dann zu zeitnahem gerichtlichen Rechtsschutz zu verhelfen, wenn die zuständige Finanzbehörde dem Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren des Klägers pflichtwidrig mit Untätigkeit begegnet.