Die (allgemeine) Leistungsklage gem. § 40 Abs. 1 Fall 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine finanzgerichtliche Klageart. Sie ist auf ein Verhalten des Finanzamts gerichtet, das nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes besteht. Angestrebt wird ein sonstiges Tun, Dulden oder Unterlassen des Finanzamts.
Steuerverfahren und Steuerstreit
Die Feststellungsklage ist eine Klageart vor dem Finanzgericht. Durch eine Feststellungsklage kann gem. § 41 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist eine Klageart vor dem Finanzgericht. Sie ist eine besondere Form der Feststellungsklage, die sich üblicherweise an eine Anfechtungsklage anschließt, soweit sich diese erledigt.
Soweit die Klage vom Finanzgericht ganz oder teilweise abgewiesen wurde, kann der Steuerpflichtige den Bundesfinanzhof (BFH) anrufen. Hierzu stehen ihm mit der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde zwei unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Die Revision muss vom Finanzgericht im Urteil ausdrücklich zugelassen werden. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige direkt Revision beim BFH einlegen. In der überwiegenden Mehrheit der finanzgerichtlichen Urteile wird die Revision nicht zugelassen. Der Steuerpflichtige hat dann die Möglichkeit, im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH überprüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen einer Revision vorliegen.
Anders als bei den Verfahren vor den Finanzgerichten, welche vom Steuerpflichtigen selbstständig geführt werden kann, ist bei Verfahren vor dem BFH auf die Postulationsfähigkeit zu achten. Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten gem. § 62 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) zwingend durch bestimmte Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.