Belästigung, § 4a Abs. 1 Nr. 1 UWG

Eine Belästigung stellt unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 1 UWG eine unzulässige aggressive geschäftliche Handlung dar. Belästigung i.S.d. § 4a Abs. 1 Nr. 1 UWG ist ein störender Eingriff in die Privatsphäre des Verbrauchers bzw. die geschäftliche Sphäre des sonstigen Marktteilnehmers.

Damit von einer aggressiven geschäftlichen Handlung ausgegangen werden kann, muss die Störung so intensiv sein, dass sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Betroffenen erheblich zu beeinträchtigen. Unerheblich ist, wie dieser Eingriff erfolgt. Es müssen allerdings die Grenzen des sozialadäquaten Umgangs überschritten sein.

Zu dem Tatbestand der Belästigung im Rahmen des § 4a Abs. 1 Nr. 1 UWG wird man die Fälle der Werbung am Unfallort rechnen können.[2] In diesen Fällen spricht der Werbende einen Unfallbeteiligten unaufgefordert an. Der Adressat der Werbung befindet sich in einer Unglückssituation (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 3). Das unaufgeforderte Ansprechen ist in der konkreten Situation geeignet, einen Vertragsschluss herbeizuführen, zu dem es sonst so nicht gekommen wäre. Das kann den Tatbestand der Belästigung im Sinne des § 4a erfüllen. Anders dürfte es aussehen, wenn lediglich in belästigender Weise Werbematerial verteilt wird, beispielsweise als Scheibenwischerwerbung. Der Tatbestand des § 4a wird nicht gegeben sein, unter Umständen aber die Voraussetzungen des § 7 erfüllt sein.


[2] Vgl. BGH, 08.07.1999, I ZR 118/97, WRP 2000, 168 – Werbung am Unfallort IV.

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