Ein Verhaltenskodex ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG eine Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmen, zu welchem sich diese in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben. Weist der Unternehmer auf die Befolgung eines Verhaltenskodex hin, so muss dies der Wahrheit entsprechen, anderenfalls handelt er wegen Irreführung nach § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 UWG wettbewerbswidrig.
Abnehmerschutz im Wettbewerbsrecht / UWG
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG dürfen keine unwahren oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers gemacht werden. Dies würde eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen. Eine Irreführung liegt dabei Insbesondere dann vor, wenn sich die irreführenden Angaben auf Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen beziehen.
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