Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen, können ebenfalls eine Irreführung begründen. Einzelheiten hierzu regelt § 5 Abs. 2 Nr. 4 UWG.
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