Herabsetzen und Verunglimpfen

Herabsetzen und Verunglimpfen von Mitbewerbern sind zwei Tatbestandsalternativen des wettbewerbsrechtlichen Mitbewerberschutzes nach § 4 Nr. 1 UWG. Die Tatbestandsalternativen Herabsetzung und Verunglimpfung haben keine eigenständige Bedeutung. Während die Herabsetzung als Verringerung des Ansehens und der Wertschätzung definiert wird, bildet die Verunglimpfung eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die den Mitbewerber verächtlich macht.

Herabsetzen

Damit eine Herabsetzung (bzw. gesteigert eine Verunglimpfung, s.u.) im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG bejaht werden kann bedarf es nicht nur der Kritik an den Mitbewerbern und ihren Angeboten, sondern weiterer Umstände, die die Kritik geradezu als in unangemessener Weise abfällig, abwertend und unsachlich erscheinen lassen, so dass es sich der Sache nach um eine pauschale Abwertung des betreffenden Mitbewerbers handelt. In jedem Fall ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Werbung die Herabsetzung von Mitbewerbern bewirkt, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere

  • Inhalt und Form der Äußerung,
  • Anlass der Äußerung
  • der gesamte Sachzusammenhang sowie
  • die Verständnismöglichkeit der angesprochenen Verkehrskreise

zu berücksichtigen sind.[1] 

Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an.[2] Die Sichtweise des konkret betroffenen Mitbewerbers spielt demgegenüber keine Rolle.

Aus dem Zusammenspiel mit § 4 Nr. 2 UWG ergibt sich, dass sich § 4 Nr. 1 UWG gegen die Verbreitung Tatsachen oder Meinungen / Werturteile richtet.

Verunglimpfen

Die Verunglimpfung stellt eine gesteigerte Form der Herabsetzung dar, welche den Mitbewerber verächtlich macht.[3]  Die beiden Tatbestandsalternativen der Herabsetzung und der Verunglimpfung haben keine eigenständige Bedeutung. Soweit eine Verunglimpfung vorliegt, ist immer auch eine Herabsetrzung gegeben, so dass es ausreicht, die oben genannten (geringeren) Vorausetzungen einer Herabsetzung zu prüfen. 


[1] Vgl. BGH, 6.5.2021, I ZR 167/20 – Vorsicht Falle;  BGH, 01.03.2018, I ZR 264/16, GRUR 2018, 622, Rn. 34 f. – Verkürzter Versorgungsweg II.

[2] Vgl. BGH, 25.04.2002, I ZR 272/99, GRUR 2002, 982, 984 – Die „Steinzeit“ ist vorbei; BGH, 22.02.2005, KZR 2/04, GRUR 2005, 609 – Sparberaterin II.

[3] Vgl. BGH, 31.03.2016, I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rz. 38 – Im Immobiliensumpf.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860