Unlautere Gewinnspiele, § 4 Nr. 5 UWG (Fassung bis 2015)

Unlauterer Wettbewerb nach § 4 Nr. 5 UWG liegt vor, wenn bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angegeben werden. Diese Regelung ist ein gesondertes Transparenzgebot für Preisausschreiben und Gewinnspiele. 

Der Verbraucher oder andere Marktteilnehmer müssen hinreichend über sämtliche Teilnahmebedingungen informiert werden, sodass klar ersichtlich ist, wer zur Teilnahme berechtigt ist und wer nicht (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage 2009, Köhler zu § 4 Rn 5.10).

Bestehen Einschränkungen hinsichtlich des Alters, der Betriebszugehörigkeit usw. so muss dies eindeutig angeben werden.

Des Weiteren muss der potentielle Teilnehmer alle erforderlichen Informationen zu den Modalitäten der Aktion erhalten. Dazu gehören insbesondere der Name des Veranstalters, die Angabe ob es sich um ein Gewinnspiel oder Preisausschreiben handelt, wie der Gewinner ermittelt und benachrichtigt wird sowie was der Teilnehmer genau tun muss, um daran teilzunehmen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage 2009, Köhler zu § 4 Rn 5.11).

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