Unlautere Kopplung von Gewinnspielen, § 4 Nr. 6 UWG (Fassung bis 2015)

Nach dem Beispielstatbestand der Unlauterkeit des § 4 Nr. 6 UWG sind geschäftliche Handlungen unlauter, die eine Wettsituation im geschäftlichen Verkehr kreieren. Man spricht in diesem Fall von aleatorischen Reizen (lat.: alea iacta est „die Würfel sind geworfen"). Das Ausnutzen der Spielsucht, oder das Kreieren einer Wettsituation ist ein Unterfall des übertriebenen Anlockens.

Die Kopplung unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen ist zunächst grundsätzlich zulässig. § 4 Nr. 6 UWG verbietet es jedoch, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen, soweit das Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden ist.

Dieser Tatbestand kann auf vielfältige Weise verwirklicht werden. Man unterscheidet zwischen einer rechtlichen und einer tatsächlichen Abhängigkeit des Gewinnspieles. Auch die tatsächliche Abhängigkeit der Teilnahme von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung genügt, um den Tatbestand zu verwirklichen.

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