In § 4 Nr. 4 UWG findet sich ein Gedanke wieder, der an vielen Stellen in der Rechtsordnung auftaucht: Der Marktteilnehmer muss erkennen können, welche Verpflichtung er eingeht, wenn er ihm versprochene Vorteile in Anspruch nehmen will. Nach § 4 Nr. 4 UWG müssen die Bedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke klar und eindeutig angegeben werden.
Welche Anforderungen an dieses Transparenzgebot stellen sind, hängt davon ab, ob der durchschnittliche informierte, vernünftige Verbraucher nach den Umständen des Einzelfalls durch die betreffende Form der Wertreklame über die Preiswürdigkeit des Angebots irregeführt werden kann oder nicht. Besondere Aufklärungs- oder Informationspflichten ergeben sich nicht aus § 4 Nr. 4 UWG. So wird man davon ausgehen können, dass bei Kopplungsangeboten nicht die Nennung der Einzelpreise erforderlich ist, wenn sich der Verbraucher hierüber selbst informieren kann.