Verdeckte Werbung, § 4 Nr. 3 UWG (Fassung bis 2015)

Nach § 4 Nr. 3 UWG ist unlauterer Wettbewerb gegeben, wenn den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert wird. Kernanwendungsbereich dieser Norm ist die so genannte Schleichwerbung. Verbraucher sollen Werbemaßnahmen stets als solche erkennen können. Es lassen sich in diesem Zusammenhang die folgenden Untergruppen unterscheiden: Meinungsumfragen und wissenschaftliche Studien, Product Placement sowie Werbung in redaktionellen Beiträgen.

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