Aus dem Datenschutzrecht ergeben sich sowohl nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als auch der Datenschutzgerundverordnung (DSGVO) verschiedene Informationspflichten, z.B. nach Art. 12, 13 DSGVO. Datenschutzrechtliche Informationspflichten können Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG darstellen. Als solche sind die Normen auch lauterkeitsrechtlich durch Mitbewerber oder qualifizierte Einrichtungen durchsetzbar.
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Sonstige Marktverhaltensregelungen sind eine von mehreren Kategorien einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Die Regelungsbereiche sonstiger Marktverhaltensregelungen betreffen insbesondere das Strafrecht, Jugendschutzrecht, Vergaberecht, Beihilferecht und das Prozessrecht.