Medienrecht aus Berlin

Verlagswerke

Nach § 1 des Verlagsgesetzes, kann ein Verlagsvertrag Werke der Literatur oder der Tonkunst zum Gegenstand haben. Damit es sich jedoch um ein solches Verlagswerk handelt, müssen die allgemeien Voraussetzungen des Werkes im Sinn des § 2 UrhG vorliegen. Wegen der Einzelheiten der Voraussetzungen wird auf folgende Beiträge verwiesen:

Allgemein kann daneben noch zwischen Werken unterschieden werden, die bei Abschluss des Verlagsvertrages bereits bestehen und Werke, die nach Abschluss des Verlagsvertrages noch erschaffen werden. Insbesondere bei Letzerem ist eine vertragliche Vereinbarung über die Vorgaben des Werkes (z.B. Umfang, Thematik und der Adressatenkreis) zu empfehlen. Gleichwohl ist dabei zu achten, dass zu konkrete und detallierte Vorgaben dazu führen können, dass kein Verlagsvertrag mehr vorliegt, sondern ein Bestellvertrag.

Bei Verlagsverträgen über künftigen Werke ist schließlich auch das Bestimmheitserfordernis zu beachten. Danach muss im Verlagsvertrag zumindest bestimmbar sein, welche künftigen Verlagswerke Gegenstand des Verlagsvertrages werden und welche nicht.

Werk der Literatur

Gegenstand eines Verlagsvertrages kann u.a. ein Werk der Literatur sein, § 1 VerlG. Gemeint sind damit vor allem Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Werke der Literatur umfassen grundsätzlich das gesamte geschriebene Wort, etwa also auch Kochbücher, naturwissenschaftliche Schriften oder Zeitungtsartikel.

Werk der Tonkunst

Gegenstand eines Verlagsvertrages kann u.a. ein Werk der Tonkunst sein, § 1 VerlG. Gemeint sind damit vor allem um in Schriftform vorliegende Werke der Musik im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Abzugrenzen sind Werke der Tonkunst von Werken der Literatur (z.B. Libretti und Liedtexte).

 

Das Leistungsschutzrecht

LeistungsschutzrechteLeistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte. Sie unterscheiden sich vom weiter gehenden Urheberrecht in ihrem Umfang, oftmals vor allem durch eine kürzere Schutzdauer. Die Leistungsschutzrechte sind in den §§ 70-95 UrhG geregelt. Sie behandeln den Schutz von wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen oder Investitionen von Unternehmen, die auf dem Gebiet der Auswertung der Werke tätig sind. Das Leistungsschutzrecht ist keine Urheberrecht. Es weist jedoch gewisse Ähnlichkeiten mit den urheberrechtlich geschützten Werken auf, weshalb sie auch "Nachbarrechte" oder "verwandte Schutzrechte" genannt werden.

Wissenschaftliche Ausgaben, § 70 UrhG

Gegenstand des Schutzes aus § 70 UrhG ist die Ausgabe von urheberrechtlich nicht geschützten Werken oder Texten, die das Ergebnis sichtender Tätigkeit sind und einen wesentlichen Unterschied zu bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte aufweisen. § 70 ist ein Leistungsschutzrecht.  Dieses Schutzrecht steht dem Verfasser dieser Ausgaben zu und entspricht in seinen Wirkungen und Schranken den bekannten Vorschriften des Urheberrechts. Einzig die Schutzdauer ist 25 Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe erloschen.

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