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Gewährleistung im Kaufrecht

kaufvertragVerletzt der Verkäufer seine kaufvertragliche Pflicht, die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu, die je nach Art der Einbußen, die er aufgrund der Pflichtverletzung des Verkäufers erlitten hat, darauf gerichtet sind diese zu kompensieren. Voraussetzung dieser (Sachmängel-) Gewährleistung ist, dass ein Mangel vorliegt. Der Käufer kann dann - soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen - aus verschiedenen Gewährleistungsrechten wählen und diese teilweise auch kombinieren. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gewährleistungsrechte rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Verjährung geltend gemacht werden.

Der Mangelbegriff im Kaufrecht

Ob Gewährleistungsansprüche in Betracht kommen, hängt maßgeblich davon ab, ob die gekaufte Sache einen Mangel hat. Dem Käufer stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn der Kaufgegenstand einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist.

Nacherfüllung, § 439 BGB

Die Nacherfüllung nach § 439 BGB ist eine besondere Form der kaufvertraglichen Gewährleistung. Liegt ein Mangel in Bezug auf die Kaufsache vor, kann der Käufer in erster Linie Nacherfüllung verlangen (sog. Vorrang der Nacherfüllung). Man unterscheidet dabei die Nachbesserung und die Neulieferung/Nachlieferung. Die weiteren Gewährleistungsrechte des Rücktritts, der Minderung und des Schadenersatzes kommen grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn zuvor eine vom Verkäufer gesetzte Frist fruchtlos verstrichen oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

Rücktritt vom Kaufvertrag, § 440 BGB

Der Rücktritt vom Kaufvertrag stellt eine besondere Ausgestaltung der kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche dar. Dabei gelten zunächst die Regeln des allgemeinen Vertrags- /Rücktrittsrechts. Diese werden durch die auf den Kaufvertrag abgestimmten Rücktrittsregelungen des § 440 BGB ergänzt. Beim Rücktritt vom Kaufvertrag ist generell zu beachten, dass das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht ist. Demnach kann eine Vertragspartei eigenständig und einseitig das Vertragsverhältnis ändern, indem sie den Rücktritt erklärt. Diese Rücktrittserklärung kann dann nicht mehr "zurückgenommen" werden. 

Minderung im Kaufrecht, § 441 BGB

Nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB hat der Käufer einer mangelhaften Sache die Möglichkeit, den Kaufpreis mindern. Dabei wird der Kaufpreis vom Käufer einseitig reduziert. Die Höhe der Minderung richtet sich nach Art und Umfang des Mangels. Die Minderung ist eines von mehreren Gewährleistungsrechten

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