Werden die ausschließlichen Rechte des Markeninhabersinhabers (§ 14 Abs. 2 MarkenG) verletzt, so hat der Markenninhaber gegen den Verletzter einen Unterlassungsanspruch nach §§ 14 Abs. 5 MarkenG. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Die ausschließlichen Rechte des Inhabers eines Unternehmenskennzeichens ergeben sich aus § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG. Werden diese Rechte verletzt, so hat der Kennzeicheninhaber gegen den Verletzter einen Unterlassungsanspruch nach, 15 Abs. 4 MarkenG.
Der markenrechtliche Beseitigungsanspruch gehört neben dem Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsanspruch zu den zentralen Ansprüchen des Markenrechts. Er richtet sich auf die Beseitigung einer bereits eingetretenen und fortwirkenden Störung und schützt den Markeninhaber damit vor den Nachwirkungen vollendeter Verletzungshandlungen.
Der Vernichtungsanspruch nach § 18 Abs. 1 MarkenG beinhaltet einschneidende zivilrechtliche Sanktionen im Kennzeichenrecht. Er ermöglicht dem Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung, die physische Beseitigung widerrechtlich gekennzeichneter Waren sowie der zu ihrer Herstellung verwendeten Materialien und Geräte zu verlangen - und zwar unabhängig vom Verschulden des Verletzers. In der Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes spielt der Anspruch eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung von Produktpiraterie und anderen Kennzeichenverletzungen.
Der Rückruf- und Entfernungsanspruch nach § 18 Abs. 2 MarkenG ergänzt das kennzeichenrechtliche Sanktionsgefüge um zwei eng miteinander verwandte, gleichwohl eigenständige Ansprüche: den Rückruf widerrechtlich gekennzeichneter Waren aus den Vertriebswegen einerseits und deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen andererseits. Beide Ansprüche richten sich gegen Waren, die der Verletzer bereits an Dritte weitergegeben hat und über die er typischerweise keine unmittelbare tatsächliche Sachherrschaft mehr ausübt.
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