
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung erwirbt gem. §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 ein ausschließliches Recht. Wird dieses Recht von einem Dritten verletzt, so hat Kennzeicheninhaber verschiedene Ansprüche. Diese werden in einem Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht. Die Ansprüche können regelmäßig kumulativ geltend gemacht werden.
Die folgenden Ansprüche sind bei Kennzeichen- und Markenrechtsverletzungen zu unterscheiden:
- Unterlassung, § 14 Abs. 5 oder § 15 Abs. 4 MarkenG
- Beseitigung
- Vernichtung, § 18 Abs. 1 MarkenG
- Rückruf und Entfernung, § 18 Abs. 2 MarkenG
- Schadenersatz, § 14 Abs. 6 oder § 15 Abs. 5 MarkenG
- Bereicherung, § 812 BGB
- Auskunft, § 19 MarkenG, § 242 BGB
- Vorlage und Besichtigung, §§ 19a MarkenG
- Urteilsbekanntmachung, § 19c MarkenG
Die markenrechtlichen Ansprüche werden in Verletzungsverfahren durchgesetzt. Zu unterscheiden sind
- Außergerichtliche Verfahren, insbes. Abmahnung und Unterlassungserklärung
- Einstweiliger Rechtsschutz, insbes. einstweilige Verfügung
- Hauptsacheverfahren, insbes. Unterlassungsklage
- Vollstreckung
Nicht jeder Anspruch kann mit jeder Verfahrensart geltend gemacht werden. Insbesondere bei einstweiligen Verfügungen bestehen Einschränkungen.