Die Verletzung einer Marke löst regelmäßig nicht nur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus, sondern begründet darüber hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz. § 14 Abs. 6 MarkenG normiert diesen Anspruch. In der Praxis kommt dem Schadensersatzanspruch erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Er versetzt den Markeninhaber in die Lage, den durch die unbefugte Zeichennutzung erlittenen Vermögensnachteil ausgeglichen zu bekommen.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber des Unternehmenskennzeichens gem. § 15 Abs. 5 MarkenG zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Der kennzeichenrechtliche Schadenersatzanspruch des § 15 Abs. 5 MarkenG ist grundsätzlich vergleichbar mit dem markenrechtlichen Schadenersatzanspruch gem. § 14 Abs. 6 MarkenG.
Der BGH erkennt einen Bereicherungsanspruch auch im Markenrecht grundsätzlich an. Dieser besteht neben dem Schadenersatzanspruch. Grundlage ist die Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB, die (auch) den Markeninhaber davor schützt, dass der schuldlose Verletzer auf Kosten des Rechtsinhabers einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil behält.
Der Kennzeicheninhaber kann gegenüber dem Verletzer verschiedene Auskunftsansprüche geltend machen. Diese dienen einerseits der Störungsbeseitigung und andererseits der Berechnung der Schadenersatzansprüchen (akzessorischer Auskunftsanspruch). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Auskunftsanspruch auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kennzeicheninhaber die Vorlage und Besichtigung von Gegenständen und Unterlagen des (potentiellen) Verletzters verlangen. Die Besichtigung muss insbesondere erforderlich sein, um Schutzrechtsverletzungen festzustellen und/oder Schadenersatzansprüche zu sichern. Im Markenrecht kommt dem Besichtigungsanspruch allerdings eine eher untergeordnete Bedeutung zu.
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