Der Vernichtungsanspruch nach § 18 Abs. 1 MarkenG beinhaltet einschneidende zivilrechtliche Sanktionen im Kennzeichenrecht. Er ermöglicht dem Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung, die physische Beseitigung widerrechtlich gekennzeichneter Waren sowie der zu ihrer Herstellung verwendeten Materialien und Geräte zu verlangen - und zwar unabhängig vom Verschulden des Verletzers. In der Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes spielt der Anspruch eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung von Produktpiraterie und anderen Kennzeichenverletzungen.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Der Rückruf- und Entfernungsanspruch nach § 18 Abs. 2 MarkenG ergänzt das kennzeichenrechtliche Sanktionsgefüge um zwei eng miteinander verwandte, gleichwohl eigenständige Ansprüche: den Rückruf widerrechtlich gekennzeichneter Waren aus den Vertriebswegen einerseits und deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen andererseits. Beide Ansprüche richten sich gegen Waren, die der Verletzer bereits an Dritte weitergegeben hat und über die er typischerweise keine unmittelbare tatsächliche Sachherrschaft mehr ausübt.
Die Verletzung einer Marke löst regelmäßig nicht nur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus, sondern begründet darüber hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz. § 14 Abs. 6 MarkenG normiert diesen Anspruch. In der Praxis kommt dem Schadensersatzanspruch erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Er versetzt den Markeninhaber in die Lage, den durch die unbefugte Zeichennutzung erlittenen Vermögensnachteil ausgeglichen zu bekommen.
Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber des Unternehmenskennzeichens gem. § 15 Abs. 5 MarkenG zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Der kennzeichenrechtliche Schadenersatzanspruch des § 15 Abs. 5 MarkenG ist grundsätzlich vergleichbar mit dem markenrechtlichen Schadenersatzanspruch gem. § 14 Abs. 6 MarkenG.
Der BGH erkennt einen Bereicherungsanspruch auch im Markenrecht grundsätzlich an. Dieser besteht neben dem Schadenersatzanspruch. Grundlage ist die Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB, die (auch) den Markeninhaber davor schützt, dass der schuldlose Verletzer auf Kosten des Rechtsinhabers einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil behält.
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