Wirtschaftsrecht aus Berlin

Anh. UWG Nr. 21: Fingierte Bestellung

Nach Anh. UWG Nr. 21 unzulässig ist die Irreführung über das Vorliegen einer Bestellung, d.h. „die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt“.

Anh. UWG Nr. 22: Unternehmereigenschaft

Die Irreführung über Unternehmereigenschaft ist nach Anh. UWG Nr. 22 unzulässig. Verboten ist insoweit „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig“. 

Anh. UWG Nr. 23: Kundendienst

Nach Anh. UWG Nr. 23 unzulässig ist „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar“.

Anh. UWG Nr. 23a: Wiederverkauf von Eintrittskarten

Nach Anh. UWG Nr. 23a ist der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig, nämlich dann, wenn "der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung solcher automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen zu umgehen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder in Bezug auf andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln".

Anh. UWG Nr. 23b: Echtheit von Verbraucherbewertungen

Nach Anh. UWG Nr. 23b ist die Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen wettbewebswidrig. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 23b Anh. zum UWG liegt dann vor, wenn die Behauptung aufgestellt wird, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen

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