Der Verbraucherbegriff des UWG entspricht gemäß der Regelung in § 2 Abs. 2 UWG jener des § 13 BGB. Verbraucher ist damit jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Das Verbraucherleitbild befasst sich mit der Frage, welche Maßstäbe für die Auslegung heranzuziehen sind, wenn es um die Sichtweise eines Verbrauchers geht. Es ist von zentraler Bedeutung für die Anwendung des UWG.
Die Regelungen des UWG stehen mitunter in Konkurrenz zu anderen gesetzlichen Regelungen. Namentlich das Immaterialgüterrecht, das Kartellrecht (GWB). und das Bürgerliche Recht (BGB) sind insoweit zu nennen.
Unlauterer Wettbewerb ist verboten. Wann unlauterer Wettbewerb vorliegt, regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zur Feststellung unlauteren Wettbewerbs ist zunächst zwischen unlauteren Handlungen gegenüber Unternehmen (B2B), Verbrauchern (B2C) und gegenüber sonstigen Marktteilnehmern zu unterscheiden. Sodann sind die einschlägigen Tatbestände des UWG zu ermitteln und zu prüfen. Das UWG regelt außerdem die Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs. Insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz sind insoweit zu nennen. Die einzelnen Rechtsfolgen können in der Praxis von erheblicher finanzieller, aber auch immaterieller Bedeutung sein und die Geschäftstätigkeit des betroffenen Unternehmens stark beeinflussen.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt verschiedene Gruppen in unterschiedlichem Umfang vor unlauterem Wettbewerb. Mitbewerber werden zunächst durch verschiedene spezielle Unlauterkeitstatbestände geschützt. Daneben existiert ein (eingeschränkter) Schutz gegen unzumutbare Belästigungen. Schließlich werden Unternehmen ergänzend durch die Unternehmergeneralklausel des § 3 Abs. 1 UWG geschützt.
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