Wirtschaftsrecht aus Berlin

Anh. UWG Nr. 2: Gütezeichen, Qualitätskennzeichen

Nach Anh. UWG Nr. 2 unzulässig ist „die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;“

Anh. UWG Nr. 3: Billigung Verhaltenskodex

Nach Anh. Nr. 3 unzulässig ist „die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt“.

Anh. UWG Nr. 4: Anerkennung durch Dritte

Nach Anh. UWG Nr. 4 unzulässig ist „die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;“

Anh. UWG Nr. 5: Lockangebote Bevorratung

Nach Anh. UWG Nr. 5 unzulässig sind „Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Abs. 1 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen“.

Anh. UWG Nr. 6: Lockangebote Produktwechsel (Bait-and-Switch)

Nach Anh. UWG Nr. 6 unzulässig sind „Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Abs. 1 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, statt dessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt, sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbenen Leistungen innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen“.

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