Ausübende Künstler treten in vielen unterschiedlichen Formen in Erscheinung: Sänger, Tänzer, Bands und Orchester sind ebenso ausübende Künstler wie etwa Schauspieler und Regisseure. Sie können sich für Ihre Darbietungen auf ein spezielles Leistungsschutzrecht berufen, welches in den §§ 73 ff. UrhG geregelt ist.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Dem Veranstalter stehen gem. § 81 UrhG ebenfalls Leistungsschutzrechte zu, falls es sich bei diesem um ein Unternehmen handelt. Die Leistungsschutzrechte des Veranstalters orientieren sich an denen des ausübenden Künstlers, ohne jedoch absolut deckungsgleich zu sein.
Nach § 85 UrhG genießen Hersteller von CDs, Tonbändern oder sonstigen Tonträgern besonderen Schutz. Das geschieht vor allem aus zwei Gründen: Zum einen erbringen sie eine qualifizierte technische Leistung, zum anderen können Tonträger leicht kopiert werden. Bei § 85 UrhB handelt es sich um ein Leistungsschutzrecht, nicht um ein Urheberrecht.
Schutzgegenstand des § 87 ist die Sendung durch ein Sendeunternehmen. Letzteres ist zugleich Inhaberin des Schutzrechtes. Durch den Leistungsschutz nach § 87 UrhG sollen die teilweise erheblichen Investitionen, die ein Sendeunternehmen tätigt, um Sendungen zu produzieren geschützt werden.
Die Erstellung einer Datenbank erfordert teilweise erhebliche Investition, um die einzelnen Datenbankelemente zu beschaffen, sie zu überprüfen oder darzustellen. Dieser erhebliche Aufwand ist der Grund für den Schutz des Datenbankherstellers nach §§ 87a ff. UrhG. Bei den §§ 87a ff. UrhG handelt es sich um spezielle Leistungsschutzrechte.
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