Möchte der Verkäufer für die Mangelfreiheit und die Qualität des Kaufgegenstandes einstehen, kann er gegenüber dem Käufer eine Garantie abgeben. Das Gesetz regelt in § 443 BGB die unselbstständige Garantie.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Nach Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind verschiedene, dort näher beschriebene Verhaltensweisen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Markenverträge, insbesondere Markenlizenzverträge, aber auch z.B. Abgrenzungsvereinbarungen sind anfällig für kartellrechtswidrige Regelungen. Beispiele sind etwa Regelungen über Gebietsbeschränkungen, Vertriebswege, Qualitätsvorgaben, Meistbegünstigungsklauseln etc.
Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zieht nach Art. 101 Abs. 2 AEUV die zivilrechtliche Nichtigkeit nach sich. Daneben tritt ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz sowie die Verhängung von Bußgeldern durch die Kartellbehörde.
Markenrechtliche Immanenz ermöglicht bei der Gestaltung von Markenverträgen verschiedene Regelungen, die bei isolierter Betrachtung wegen Verstößen gegen das Kartellrecht eigentlich unzulässig wären. Die sog. Immanenzlehre macht hiervon Ausnahmen. Im Rahmen der markenrechtlichen Immanenz ist Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht anwendbar. Nachfolgend wird der Begriff der Immanenz definiert und es werden typische Regelungen und Musterformulierungen vorgestellt.
Kartellrechtlich relevante Wettbewerbsbeschränkungen sind unzulässig und können u.a. zur Nichtigkeit einer entsprechenden Vertragsklausel oder auch des geamten Vertrags führen. Nachfolgend werden die Voraussetzungen der Wettbewerbsbeschränkung im Detail vorgestellt sowie typische Regelungen benannt, jeweils mit besonderem Fokus auf Markenverträge.
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