Wirtschaftsrecht aus Berlin

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, § 4g BDSG

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind nur teilweise ausdrücklich im Gesetz geregelt. § 4g BDSG spricht allgemein davon, dass der Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz hinwirkt. Hierzu gehören auch die Überwachung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung, die Schulung von Mitarbeitern und die Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses. In jedem Fall ist für den jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, welche gesetzlichen Regelungen etc. individuell anzuwenden sind.

Auftragsverarbeitung, Art. 28 DSGVO

auftragsdatenverarbeitungAuftragsverarbeitung liegt regelmäßig dann vor, wenn Dritte in einen Datenverarbeitungsvorgang eingeschaltet werden (z.B. beim Outsourcing). Diese Dritte sind sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist dem Dritten zwingend schriftlich zu erteilen. Er muss eine Vielzahl gesetzlich genau vorgegebener Angaben beinhalten. Verstöße gegen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften können zu Bußgeldern führen.

Sanktionen im Datenschutzrecht

Das Bundedatenschutzgesetz (BDSG) enthält in § 43 BDSG Bußgeldvorschriften, die den Verstoß gegen einzelne Vorgaben des BDSG sanktionieren. In leichteren Fällen beträgt das Bußgeld bis zu 50.000 EUR. Bei schwereren Verstößen kann ein Bußgeld bis zu 300.000 EUR verhängt werden. Des Weiteren können Verstöße gegen das BDSG Straftaten darstellen und/oder zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auslösen.

Der Kaufvertrag, § 433 BGB

kaufvertragDer Kaufvertrag ist eines der häufigsten Rechtsgeschäfte und hat demzufolge erhebliche Auswirkungen auf unser alltägliches Leben. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Darüber hinaus hat er dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Hingegen ist der Käufer dazu verpflichtet dem Verkäufer die Kaufsache abzunehmen und ihm das vereinbarte Entgeld zu bezahlen (vgl. § 433 BGB).

Gewährleistung im Kaufrecht

kaufvertragVerletzt der Verkäufer seine kaufvertragliche Pflicht, die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu, die je nach Art der Einbußen, die er aufgrund der Pflichtverletzung des Verkäufers erlitten hat, darauf gerichtet sind diese zu kompensieren. Voraussetzung dieser (Sachmängel-) Gewährleistung ist, dass ein Mangel vorliegt. Der Käufer kann dann - soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen - aus verschiedenen Gewährleistungsrechten wählen und diese teilweise auch kombinieren. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gewährleistungsrechte rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Verjährung geltend gemacht werden.

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