Art. 101 AEUV ist nur anwendbar, wenn der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beschränkt oder eine Beschränkung zumindest möglich ist. Es müssen mindestens zwei Mitgliedsstaaten von den Auswirkungen betroffen sein. Nicht erforderlich ist ein Einfluss auf die gesamte Gemeinschaft.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Die kartellrechtliche Spürbarkeit ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 101 Abs. 1 AEUV. Die Spürbarkeit ist Voraussetzung, um einen Kartellverstoß annehmen zu können.
Trotz einer Wettbewerbsbeschränkung liegt ein Kartellverstoß nicht vor, falls eine Freistellungsregelung einschlägig ist. Zu unterscheiden sind insoweit Gruppenfreistellungsverordnungen und die Einzelfreistellung. Im Bereich der Markenverträge existieren keine einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnungen. Daher kommt hier der Einzelfreistellung zentrale Bedeutung zu. Allerdings kann ergänzend eine Orientierung an der Vertikal-GVO erfolgen und diese analog angewendet werden.
Die nach Art. 101 Abs. 3 AEUV mögliche Einzelfreistellung wird in bestimmten Fällen durch sog. Kernbeschränkungen eingeschränkt.
Insolvenzrechtlich problematische Fragen können bei Markenverträgen insbesondere im Zusammenhang mit Markenlizenzverträgen auftreten. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Insolvenz des Lizenznehmers und der Insolvenz des Lizenzgebers. Nachfolgend wird eine differenzierte Übersicht über die insolvenzrechtlichen Risiken gegeben. Außerdem wird der insolvenzrechtliche Rahmen dargestellt.
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