Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zieht nach Art. 101 Abs. 2 AEUV die zivilrechtliche Nichtigkeit nach sich. Daneben tritt ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz sowie die Verhängung von Bußgeldern durch die Kartellbehörde.
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