Markenrecht in der Übersicht

MarkenrechtDie Marke dient der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmers von den Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmers. Sie ist im Wirtschaftsleben von zentraler Bedeutung. Der Schutz der Marke und sonstiger Kennzeichen, ist im Markengesetz geregelt. Marken weisen neben der Herkunft regelmäßig auch auf eine besondere Qualität hin. Außerdem erleichtern sie die Wiedererkennbarkeit dieser Produkte. Das Markenrecht schützt Marken und andere Kennzeichen nachhaltig und verhindert, dass Mitbewerber erfolgreich eingeführte Produkte nachahmen und so von den teilweise erheblichen finanziellen Vorleistungen des Markeninhabers profitieren.

Einordnung Markenrecht

Das Markenrecht ist Bestandteil des Gewerblichen Rechtsschutzes. Es steht somit zunächst auf einer Ebene mit beispielsweise dem Wettbewerbsrecht, dem Patentrecht, dem Gebrauchsmuster- oder auch dem Designrecht. Die einzelnen Rechtsgebiete des gewerblichen Rechtsschutzes lassen sich nicht trennscharf abgrenzen und sind geprägt von vielfältigen Überschneidungen.

Ziel des Markenrechts ist der Schutz von Kennzeichen. Diese haben im Wirtschaftsleben aufgrund unterschiedlicher Markenfunktionen eine hohe Bedeutung. So verbinden Kunden z.B. mit einer Marke gewisse Gütevorstellungen, die einen eigenen wirtschaftlichen Wert haben, dessen Verwertbarkeit nur dem Inhaber der Marke zustehen soll.

Das Markenrecht ist in seinem Anwendungsbereich abschließend. In Teilbereichen kommt ergänzender Schutz z.B. durch das UWG in Gestalt des Nachahmungsschutzes in Betracht.

Schutzgegenstand: Marken und sonstige Kennzeichen

Das Markenrecht schützt neben der eigentlichen Marke, die in regelmäßig das Markenregister eingetragen ist,

weitere Formen:

Der Name und die Firma eines Unternehmers wird vorrangig durch das Namensrecht geschützt (§§ 12, 823 BGB, 37 HGB). Daneben bezweckt der § 5 MarkenG ebenfalls einen Schutz des Namens des Kaufmannes, seiner Firma.

MarkeEine Marke ist nach § 3 MarkenG jedes Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Geschäftliche Bezeichnungen können zum einen Unternehmenskennzeichen sein, also solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden oder Werktitel. Unter Werktiteln versteht man Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Soweit Werktitel die Voraussetzungen einer Marke erfüllen, genießen sie neben dem Schutz als geschäftliche Bezeichnung auch den markenrechtlichen Schutz.

Auch geographische Herkunftsangaben werden rechtlich durch das Markenrecht geschützt. Hierbei handelt es sich um Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.

Markenanmeldung 

MarkeDas Markenrecht ist im Grunde ein formelles Recht. Das bedeutet, dass einem ein Recht an einer (Register-) Marke erteilt werden muss. Dies geschieht durch Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister. Erforderlich hierfür ist eine Markenanmeldung, die z.B. bei dem DPMA (oder einem anderen Markenamt) einzureichen ist und das Prüfungsverfahren in Gang setzt.

Ist die Anmeldung einer Marke beim DPMA eingegangen prüft das Amt, ob die formellen Anmeldevoraussetzungen erfüllt sind. An die Prüfung der formellen Erfordernisse schließt sich die materielle Prüfung der Anmeldung an. Hierbei untersucht das DPMA u.a., ob das Zeichen überhaupt markenfähig ist, und ob der Anmeldung absolute Schutzhindernisse entgegenstehen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Sind alle Anmeldungserfordernisse erfüllt und stehen keine absoluten Schutzhindernisse entgegen, wird die angemeldete Marke gemäß § 41 MarkenG in das Register eingetragen und die Eintragung veröffentlicht. Damit entsteht der markenrechtliche Schutz.

Inhalt des Markenschutzes

MarkenschutzDas Markenrecht ist ein ausschließliches Recht. Das bedeutet, dass der Inhaber der Rechte an der Marke, andere von der Benutzung der Marke ausschließen und bei Zuwiderhandlung Unterlassung und auch Schadensersatz fordern kann. Nach § 14 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die Marke im geschäftlichen Verkehr für eigene Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. In den Nummern 1 bis 3 wird dieses Verbot hinsichtlich der verschiedenen Gefahren für die ältere Marke konkretisiert. Man unterscheidet hier zwischen

Insgesamt erhält ein Markeninhaber so sehr umfangreichen Markenschutz

Schranken der Markenschutzes

Das Markenrecht gehört zum Immaterialgüterrecht. Diesem Rechtsgebiet ist es eigen, dass es unter bestimmten Voraussetzungen ein Monopol gibt. Im Markenrecht ist dies das ausschließliche Recht des Inhabers zur Benutzung der Marke. Einem solchen umfassenden Recht müssen naturgemäß gewisse Grenzen gesetzt werden, die der Allgemeinverträglichkeit und öffentlichen Interessen dienen. Diese Grenzen werden durch die markenrechtlichen Schranken gezogen.

Es existieren die folgenden Schranken im Markenrecht:

Marken professionell schützen und verwerten

Anwalt Markenrecht

Individuelle anwaltliche Beratung und Vertretung im Markenrecht. Erfahrene Anwälte aus dem Experten-Team der böhm anwaltskanzlei beraten zu allen markenrechtlichen Aspekten einschließlich der damit verbundenen wirtschaftlichen Fragen. Wir schützen Marken mit individuellen Strategien und kümmern uns um die optimale Verwertung von Marken, z.B. durch individuelle Markenlizenzverträge oder spezielle Markenkaufverträge. Als Fachanwaltskanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz beraten wir im Markenrecht kompetent, erfahren und präzise. Unser umfassendes Beratungsspektrum beinhaltet unter anderem Kennzeichen-, insbesondere Markenschutz (deutsche Marke, Unionsmarke, IR-Marke), Markenanmeldung / Markeneintragung, Markenrechtsverletzung und Verletzungsverfahren einschließlich Abmahnung bei Markenrechtsverletzungen und die Abwehr unberechtigter Abmahnungen, Markenverträge, z.B. Markenlizenzvertrag sowie alle sonstigen markenrechtlichen Fragestellungen.

 

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