LG Berlin: Unterlassungsverfügung gegen bild.de wegen rechtswidrigem Foto

Ein Mandant hat sich an uns gewandt, nachdem dieser von Arbeitskollegen auf bild.de erkannt wurde. Dort wurde von diesem eine Fotoaufnahme veröffentlicht, welchem ihm während der Fußball-Europameisterschaft in Frankreich im Jahre 2016 zeigt. Außer dem Mandanten war ferner eine Hooligan-Gruppierung auf der Fotoaufnahme zu sehen. Gegenüber den Durchschnittsleser hat die Fotoaufnahme dabei suggeriert, dass der Mandant zu dieser Gruppierung gehörte. Tatsächlich kannte der Mandant weder die Personengruppe noch hatte er irgendwelchen Kontakt zu dieser.

Hierauf haben wir namens des Mandanten zunächst eine Abmahnung gegen die Betreiberin von bild.de ausgesprochen. Der Aufforderung zur Löschung der Fotoaufnahme des Mandanten sowie zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung wurde jedoch nicht nachgekommen, sodass beim Landgericht Berlin ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung beantragt und antragsgemäß erlassen wurde (Beschluss vom 06.07.2016, Az. 27 O 329/16). Erst hierauf ist die Fotoaufnahme des Mandanten heruntergenommen worden. Später hat die Betreiberin von bild.de sodann eine Abschlusserklärung abgegeben und die einsteiligen Verfügung des Landgerichts Berlin anerkannt.

Aus unserer Sicht war die Veröffentlichung der Fotoaufnahme in doppelter Hinsicht rechtswidrig, nämlich wegen des Kunsturhebergesetzes (KUG, vgl. auch Recht am eigenen Bild) sowie unter dem Aspket des Wahrheitsschutzes.

Hinsichtlich erstgenannten fehlte es schon an einer Einwilligung des Mandanten in die Verbreitung des Bildnisses. Es war auch keiner der Ausnahmetatbestände der §§ 23, 24 KUG einschlägig. Insbesondere kann hier auch keine Versammlung oder ein ähnlicher Vorgang im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG angenommen werden. Dies setzt zwingend die „Teilnahme“ der abgebildeten Personen an der Versammlung oder dem ähnlichen Vorgang voraus. Im vorliegenden Falle fehlt es bereits hieran, da der Mandant gerade nicht zu der Hooligang-Gruppe gehörte, sondern lediglich zufällig abgebildet wurde.

Wesentlich gravierender als die Verletzung des Rechts am eigenen Bild aus dem KUG ist jedoch die in diesem Zusammenhang kommunizierte Behauptung, der Mandant würde zu der Gruppierung der Hooligans gehören. Hierbei handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die gar in gravierender Weise das Persönlichkeitsrecht des Mandanten beeinträchtigte. Eine Tatsachenbehauptung kann dabei nicht nur durch Verbreitung von Textberichterstattungen aufgestellt werden, sondern grundsätzlich in jeder denkbaren Form, so eben auch durch Fotoaufnahmen.

 

 

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