Fälle der böhm anwaltskanzlei. Wirtschafts-, Medien- und Steuerrecht.

Steuer Geld Ehepartner
Bild von Wilfried Pohnke auf Pixabay

Aufteilung der Steuern und Beschränkung der Vollstreckung bei Eheleuten

Eine Mandantin hatte sich 2019 mit der Bitte an unsere Kanzlei gewandt, gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts gegen sie und ihren Ehemann vorzugehen. Da die Eheleute gemäß § 26 b) EStG zusammen veranlagt worden waren, wurden beide gleichermaßen zur Zahlung unter Androhung der Zwangsvollstreckung aufgefordert. 

Foto: Wilfried Pohnke, Pixabay 

elektronische Kommunikation
Bild: dragomirescu auf Adobe Stock

Finanzamt kennt eigenes elektronische Behördenpostfach (beBPo) nicht

Für eine Mandantin hatten wir Einspruch gegen verschiedene Steuerbescheide eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt. Dabei verwendeten wir ausschließlich digitale Kommunikationswege, einschließlich einer qualifizierten elektronischen Signatur, ganz so, wie es das Gesetz vorsieht. Die Kommunikation erfolgte verschlüsselt vom besonderen Anwaltspostfach (beA) des bearbeitenden Anwalts an das besondere Behördenpostfach (beBPo) des zuständigen Finanzamts. Eigentlich eine mittlerweile gängige und zeitgemäße Kommunikationsform - dachten wir. Nachdem wir längere Zeit keine Reaktion vom Finanzamt erhalten hatten, fragten wir dort nach. Aufgrund einer gewissen unbestimmten Vorahnung erfolgte die Nachfrage tatsächlich per Fax. Hierauf reagierte das Finanzamt dann. Es teilte uns mit, dass ein Einspruch und ein AdV-Antrag gegen die Steuerbescheide nicht eingegangen seien und nun ohnehin die Einspruchsfrist abgelaufen sei. Unsere Mandantin müsse die Steuern - ein erheblicher sechstelliger Betrag - nun bezahlen. Wir riefen daraufhin das Finanzgericht an. Das Finanzgericht ist unserer Rechtsansicht uneingeschränkt gefolgt und hat dem Finanzamt die technischen und rechtlichen Zusammenhänge in einem ausführlichen Beschluss erläutert. Unser Einspruch und AdV-Antrag wurden form- und fristgerecht beim Finanzamt eingereicht. Wie sich herausstellte war es das Finanzamt, das sein eigenes elektronische Behördenpostfach (beBPo) nicht kannte

Frau vor Fernseher
Bild von Luis Wilker Perelo WilkerNet auf Pixabay

RTL zahlt Entschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Drei Mandanten haben unsere Kanzlei mit der Bitte beauftragt, gegen die Ausstrahlung diverser Folgen der Sendung "Schätze aus Schrott" von RTL vorzugehen. Obwohl die Betroffenen einer Veröffentlichung der Szenen, in denen diese eindeutig zu erkennen waren, nicht zugestimmt, sondern sogar ausdrücklich widersprochen hatten, strahlte der Sender besagtes Filmmaterial im Fernsehen und in der hauseigenen Mediathek aus.

Foto: Luis Wilker Perelo WilkerNet, Pixabay

Taschenrechner Steuer
Bild von Candid_Shots auf Pixabay

Fahrtkosten und Pflanzen als Betriebsausgaben

Für unsere Mandantin konnten wir vor dem FG Berlin-Brandenburg die Anerkennung von Fahrtkosten und Kosten für Büropflanzen als Betriebsausgaben durchsetzen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig ist, wandte sich als Mandant an uns, nachdem diese vom Finanzamt mehrere abgeänderte Feststellungbescheide aufgrund durchgeführter Steuernachprüfungen erhalten hatte. Im Einzelnen wollte das Finanzamt Berlin-Reinickendorf mehrere Betriebsausgaben als solche nicht anerkennen, wie unter anderem Fahrtkosten und Kosten für Büroausstattung.

Foto: Candid_Shots, Pixabay 

Erschlichene einstweilige Verfügung

Schnelle Abwehr einer erschlichenen einstweiligen Verfügung

Auch nach vielen Jahren anwaltlicher Tätigkeit erlebt man immer noch Überraschungen. In einem aktuellen Fall hatte es der Gegner unserer Mandantin zunächst geschafft, sich mit einer einstweiligen Verfügung zum Geschäftsführer "bestellen" zu lassen. Nach unserer Beauftragung sind wir kurzfristig mit allen rechtlichen Möglichkeiten dagegen vorgegangen und konnten überraschende Details aufdecken. Wir konnten die Rechte unserer Mandantin kurzfristig und umfassend verteidigen.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860