Eine Mandantin, die ein kleines Gartengrundstück besitzt, wandte sich an unsere Kanzlei, nachdem sie durch den Eigentümer eines angrenzenden Gartengrundstücks massiv in Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt worden war. So hatte sich der Schädiger mehrmals ihr gegenüber entblößt, so wie die Mandantin bei weiteren Nachbarn übel diffamiert.
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