Einer unser Mandanten hat zur Bewerbung seines Restaurants einen Dritten mit der Erstellung und dem anschließenden Betreiben einer Website beauftragt. Die Domain bestand hierbei aus dem Namen des Restaurants. Ferner hat der Mandant die Restaurantbezeichnung durch eine Marke schützen lassen. Zwischen dem Mandanten und dem Websitebetreiber kam es jedoch zu einem Zerwürfnis, infolge dessen der Websitebetreiber die weiter Pflege der Website eingestellt hat. Dies führte insbesondere dazu, dass Tischreservierungen sowie weitere elektronisch Posteingänge nicht mehr an den Mandanten weitergeleitet wurden. Der Mandant hat zwar zwischenzeitlich eine zweite Restaurantwebsite betrieben, dennoch konnten die potentiellen Restaurantbesucher nicht unterscheiden, welche der beiden Websiten vom Mandanten aktiv betrieben wurde.
Fälle der böhm anwaltskanzlei. Wirtschafts- und Steuerrecht.
Ein Mandant hat sich an uns gewandt, nachdem dieser festgestellt hat, dass in einem bundesweit empfangbaren Fernsehsender eine Dokumentationsreihe ausgestrahlt wurde, die einen identischen Titel aufwies, wie eine Dokumentation, die der Mandant einige Jahre vorher in Eigenproduktion erstellt hat. Ferner musste der Mandant feststellen, dass die erste Folge der Dokumentationsreihe sich thematisch nahezu mit seiner Dokumentation deckt. Obowohl es sich hier um unterschiedliche Werke handelt, kamen hier dennoch Ansprüche aufgrund der identischen Titel der Dokumentationen in Betracht.
Eine Mandantin von uns musste feststellen, dass ein Wettbewerber eines ihrer Produktfotos ohne Einwilligung für sein eigenes gewerblichen Angebot verwendet. Die Produktfotos hat die Mandantin unter nicht unerheblichen finanziellen Aufwand durch einen Fotografen professionell erstellen lassen. Durch die Investition in professionelle Produktfotos beabsichtigt sich die Mandantin gegenüber Wettbewerbern abzuheben und somit einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen (siehe hierzu auch "Verwendung von Produktbildern auf Verkaufsplattformen").
Insbesondere im investigativen Bereich ist die Presse auf Informanten angewiesen. Die Arbeit mit diesen kann allerdings nur funktionieren, wenn sich die Informanten ihrer Anonymität sicher sein können, da die Preisgabe der Informationen für sie oft mit Gefahren verbunden ist (z.B. weil diese aus einem kriminellen Umfeld kommen und nicht von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden wollen oder gegen Geheimhaltungsvorschriften verstoßen). Das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG umfasst in seinem Schutzbereich mithin auch den Quellen- und Informantenschutz. Spiegelbildlich stellt sich hierzu jedoch die Frage, welche Konsequenzen sich für das verbreitenden Medium ergeben, wenn die Informationen ihrer anonym gehaltenen Quelle sich als unwahr herausstellen.
Ein Mandant hat sich an uns gewandt, nachdem dieser von Arbeitskollegen auf bild.de erkannt wurde. Dort wurde von diesem eine Fotoaufnahme veröffentlicht, welchem ihm während der Fußball-Europameisterschaft in Frankreich im Jahre 2016 zeigt. Außer dem Mandanten war ferner eine Hooligan-Gruppierung auf der Fotoaufnahme zu sehen. Gegenüber den Durchschnittsleser hat die Fotoaufnahme dabei suggeriert, dass der Mandant zu dieser Gruppierung gehörte. Tatsächlich kannte der Mandant weder die Personengruppe noch hatte er irgendwelchen Kontakt zu dieser.