Ausnahmsweise ist gem. § 26 Abs. 1 MarkenG, Art. 18 Abs. 1 UMV eine Benutzung der Marke nicht erforderlich, wenn berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Auch wenn die Voraussetzungen einer Löschung wegen Nichtbenutzung der Marke vorliegen, besteht im Verfallsverfahrendie Möglichkeit der Heilung der Löschungsreife. Die Löschungsreife wegen mangelnder Benutzung kann durch erstmalige Aufnahme oder Wiederaufnahme einer ernsthaften Benutzung nach § 49 Abs. 1 MarkenG, Art. 58 Abs. 1 lit. a. UMV geheilt werden.
Folgen der Nichtbenutzung treten nicht automatisch ein. Insbesondere findet keine automatische Löschung der Marke statt. Dies sollte allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit der Nichtbenutzung Rechte aus der Marke umfassend verloren gehen können. Dritte können sich hierauf äußerst effektiv berufen, indem sie entweder einen Antrag auf Verfall der Marke stellen oder die Einrede der Nichtbenutzung erheben.
Eine Marke muss zur Aufrechterhaltung der damit verbundenen Rechte nicht nur benutzt werden. Darüber hinaus muss diese Benutzung auch nachgewiesen werden (können). Auf entsprechende Nachweismöglichkeiten ist frühzeitig zu achten. Idealerweise beginnt eine entsprechende Benutzungsdokumentation unmittelbar nach Anmeldung der Marke. Zudem sollte die Nachweisdokumentation während der Existenz der Marke dauerhaft fortgeführt werden.
Werden die ausschließlichen Rechte des Markeninhabersinhabers (§ 14 Abs. 2 MarkenG) verletzt, so hat der Markenninhaber gegen den Verletzter einen Unterlassungsanspruch nach §§ 14 Abs. 5 MarkenG. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
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