Der Vernichtungsanspruch nach § 18 Abs. 1 MarkenG beinhaltet einschneidende zivilrechtliche Sanktionen im Kennzeichenrecht. Er ermöglicht dem Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung, die physische Beseitigung widerrechtlich gekennzeichneter Waren sowie der zu ihrer Herstellung verwendeten Materialien und Geräte zu verlangen - und zwar unabhängig vom Verschulden des Verletzers. In der Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes spielt der Anspruch eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung von Produktpiraterie und anderen Kennzeichenverletzungen.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Der Kennzeicheninhaber kann gegenüber dem Verletzer verschiedene Auskunftsansprüche geltend machen. Diese dienen einerseits der Störungsbeseitigung und andererseits der Berechnung der Schadenersatzansprüchen (akzessorischer Auskunftsanspruch). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Auskunftsanspruch auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden.
Ist eine Klage auf Grund des Markengesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei unter bestimmten Voraussetzungen im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kennzeicheninhaber die Vorlage und Besichtigung von Gegenständen und Unterlagen des (potentiellen) Verletzters verlangen. Die Besichtigung muss insbesondere erforderlich sein, um Schutzrechtsverletzungen festzustellen und/oder Schadenersatzansprüche zu sichern. Im Markenrecht kommt dem Besichtigungsanspruch allerdings eine eher untergeordnete Bedeutung zu.
Der markenrechtliche Beseitigungsanspruch gehört neben dem Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsanspruch zu den zentralen Ansprüchen des Markenrechts. Er richtet sich auf die Beseitigung einer bereits eingetretenen und fortwirkenden Störung und schützt den Markeninhaber damit vor den Nachwirkungen vollendeter Verletzungshandlungen.
Termin vereinbaren
Für weitere Termine kontaktieren Sie uns gerne.