Werden die ausschließlichen Rechte des Markeninhabersinhabers (§ 14 Abs. 2 MarkenG) verletzt, so hat der Markenninhaber gegen den Verletzter einen Unterlassungsanspruch nach §§ 14 Abs. 5 MarkenG. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Die Verletzung einer Marke löst regelmäßig nicht nur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus, sondern begründet darüber hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz. § 14 Abs. 6 MarkenG normiert diesen Anspruch. In der Praxis kommt dem Schadensersatzanspruch erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Er versetzt den Markeninhaber in die Lage, den durch die unbefugte Zeichennutzung erlittenen Vermögensnachteil ausgeglichen zu bekommen.

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung erwirbt gem. §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 ein ausschließliches Recht. Wird dieses Recht von einem Dritten verletzt, so hat Kennzeicheninhaber verschiedene Ansprüche. Diese werden in einem Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht. Die Ansprüche können regelmäßig kumulativ geltend gemacht werden.
Der BGH erkennt einen Bereicherungsanspruch auch im Markenrecht grundsätzlich an. Dieser besteht neben dem Schadenersatzanspruch. Grundlage ist die Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB, die (auch) den Markeninhaber davor schützt, dass der schuldlose Verletzer auf Kosten des Rechtsinhabers einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil behält.
Der Vernichtungsanspruch nach § 18 Abs. 1 MarkenG beinhaltet einschneidende zivilrechtliche Sanktionen im Kennzeichenrecht. Er ermöglicht dem Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung, die physische Beseitigung widerrechtlich gekennzeichneter Waren sowie der zu ihrer Herstellung verwendeten Materialien und Geräte zu verlangen - und zwar unabhängig vom Verschulden des Verletzers. In der Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes spielt der Anspruch eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung von Produktpiraterie und anderen Kennzeichenverletzungen.
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