Die ausschließlichen Rechte des Inhabers eines Unternehmenskennzeichens ergeben sich aus § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG. Werden diese Rechte verletzt, so hat der Kennzeicheninhaber gegen den Verletzter einen Unterlassungsanspruch nach, 15 Abs. 4 MarkenG.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Der Rückruf- und Entfernungsanspruch nach § 18 Abs. 2 MarkenG ergänzt das kennzeichenrechtliche Sanktionsgefüge um zwei eng miteinander verwandte, gleichwohl eigenständige Ansprüche: den Rückruf widerrechtlich gekennzeichneter Waren aus den Vertriebswegen einerseits und deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen andererseits. Beide Ansprüche richten sich gegen Waren, die der Verletzer bereits an Dritte weitergegeben hat und über die er typischerweise keine unmittelbare tatsächliche Sachherrschaft mehr ausübt.
Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber des Unternehmenskennzeichens gem. § 15 Abs. 5 MarkenG zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Der kennzeichenrechtliche Schadenersatzanspruch des § 15 Abs. 5 MarkenG ist grundsätzlich vergleichbar mit dem markenrechtlichen Schadenersatzanspruch gem. § 14 Abs. 6 MarkenG.
Markenverträge regeln die Entstehung, Nutzung oder Veräußerung von Marken. Außerdem können Markenverträge in Konfliktfällen zur Beilegung von Streitigkeiten geschlossen werden. Auf Markenverträge finden die Regelungen des allgemeinen Vertragsrechts Anwendung, ergänzt um die Besonderheiten des Markenrechts. Häufig sind Markenverträge als Verträge eigener Art (sui generis) einzuordnen. Es lassen sich insgesamt die Bereiche der Konzeption, Abgrenzung, Lizenz, Übertragung sowie Satzungen unterscheiden. Von besonderer Bedeutung für die Praxis sind Markenkaufverträge und Markenlizenzverträge sowie die Abgrenzungsvereinbarung als Instrument der effizienten Streitbeilegung.
Der Agenturvertrag über eine Markenkreation dient der Erstellung / Konzeption einer Marke, welche später ggf. zur Eintragung in das Markenregister angemeldet wird. Obwohl regelmäßig ein einheitliches Vertragswerk erstellt wird, ist beim typischen Markenkreationsvertrag zwischen der geistig-schöpferische Leistung der Markenerstellung einerseits und der Einräumung von Nutzungsrechten an der erstellten Marke andererseits zu unterscheiden.
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