Der Kennzeicheninhaber kann gegenüber dem Verletzer verschiedene Auskunftsansprüche geltend machen. Diese dienen einerseits der Störungsbeseitigung und andererseits der Berechnung der Schadenersatzansprüchen (akzessorischer Auskunftsanspruch). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Auskunftsanspruch auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Ist eine Klage auf Grund des Markengesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei unter bestimmten Voraussetzungen im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kennzeicheninhaber die Vorlage und Besichtigung von Gegenständen und Unterlagen des (potentiellen) Verletzters verlangen. Die Besichtigung muss insbesondere erforderlich sein, um Schutzrechtsverletzungen festzustellen und/oder Schadenersatzansprüche zu sichern. Im Markenrecht kommt dem Besichtigungsanspruch allerdings eine eher untergeordnete Bedeutung zu.
Der markenrechtliche Beseitigungsanspruch gehört neben dem Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsanspruch zu den zentralen Ansprüchen des Markenrechts. Er richtet sich auf die Beseitigung einer bereits eingetretenen und fortwirkenden Störung und schützt den Markeninhaber damit vor den Nachwirkungen vollendeter Verletzungshandlungen.
Die ausschließlichen Rechte des Inhabers eines Unternehmenskennzeichens ergeben sich aus § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG. Werden diese Rechte verletzt, so hat der Kennzeicheninhaber gegen den Verletzter einen Unterlassungsanspruch nach, 15 Abs. 4 MarkenG.
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