Die grundsätzliche Zulässigkeit der Einräumung einer Markenlizenz ist in § 30 Abs. 1 MarkenG und Art. 25 Abs. 1 UMV geregelt. Danach kann das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.
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