Ausschließliche Markenlizenzverträge können individuell modifiziert werden. Nachfolgend werden ausgewählte, praxisrelevante Modifikationen vorgestellt.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Typische Regelungen der Nutzungsgestattung einer begleitenden Marke beziehen sich u.a. auf Werbung, Zustimmungserfordernisse, Produkthaftpflicht, Verfügungen des Lizenznehmers, den Nichtangriff und die Geheimhaltung. Außerdem werden häufig, z.B. als besondere Schlussbestimmungen, Regelungen zur Rechtsnachfolge und den Folgen bei Verletzungen des Lizenzvertrags getroffen. Zudem sind Regelungen zur Rechtsnachfolge und zur Abwicklung des Lizenzvertrages nach dessen Beendigung relevant.
Mit einem ausschließlichen Lizenzvertrag als speziellem Markenlizenzvertrag gibt der Lizenznehmer nahezu alle Rechte an der Lizenzmarke aus der Hand. Erst nach Vertragsende (z.B. durch Zeitablauf oder durch Kündigung) ist es für den Lizenznehmer wieder möglich, seine Marke erneut umfassend zu nutzen.
Einfache Markenlizenzverträge können in unterschiedlichem Umfang modifiziert werden und so individuell an die Bedürfnisse des jeweiligen EInzelfalls angepasst werden.
Typische Regelungen sind bei Richtlinien zur Markennutzung u.a. die Bestimmung der Lizenzgegenstände sowie Vertragsklauseln zur Gestaltung und zum Lizenzvermerk.
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