Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Einräumung einer Markenlizenz

Die grundsätzliche Zulässigkeit der Einräumung einer Markenlizenz ist in § 30 Abs. 1 MarkenG und Art. 25 Abs. 1 UMV geregelt. Danach kann das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

Richtlinien zur Markennutzung - typische Regelungen

Typische Regelungen sind bei Richtlinien zur Markennutzung u.a. die Bestimmung der Lizenzgegenstände sowie Vertragsklauseln zur Gestaltung und zum Lizenzvermerk.

Eintragung einer Markenlizenz

Die Markenlizenz kann gem. § 30 Abs. 6 MarkenG bzw. Art. 25 Abs. 5 und 6 UMV optional in das Markenregister eingetragen werden. Erforderlich ist ein Antrag des Markeninhabers oder des Lizenznehmers. Außerdem muss die Zustimmung des anderen Teils vorliegen und nachgewiesen werden. 

Markenlizenz im Klageverfahren

30 Abs. 3 und 4 MarkenG bzw. Art. 25 Abs. 3 und 4 UMV regelt Besonderheiten bei der Markenlizenzierung für den Fall eines Klageverfahrens vor.

Richtlinien zur Markennutzung - Modifikationen

Die Richtlinien zur Markennutzung sind immer abhängig von der konkreten Marke im Einzelfall. Diesbezüglich sind bezogen auf die jeweils zu behandelnde Marke entsprechende individuelle Modifikationen vorzunehmen. 

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