Wesentliches Merkmal eines einfachen Markenlizenzvertrags ist die Möglichkeit des Lizenzgebers, die Lizenz mehrfach zu vergeben. Der Lizenznehmer erhält damit lediglich ein nicht-exklusives Recht, die Marke zu nutzen.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Richtlinien zur Markennutzung stellen einen speziellen Markenvertrag dar. Es handelt sich um einen besondere Lizenzvereinbarung, der gerade für das Marketing in Unternehmen eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen kann.
Markenlizenzen können beschränkt eingeräumt werden. Es lassen sich verschiedene Formen der Beschränkung der Markenlizenz unterscheiden. Die in § 30 Abs. 1 MarkenG genannten Grundformen der Lizenzierung (einfache oder ausschließliche Lizenz) können insoweit im Rahmen einer individuellen Lizenzierung insbesondere nach § 30 Abs. 2 MarkenG bzw. Art. 25 Abs. 2 UMV unterschiedlich beschränkt werden. Soll eine beschränkte Lizenz eingeräumt werden, bestimmen die Vertragsparteien den konkreten Umfang.
Typische Regelungen eines ausschließlichen Markenlizenzvertrags sind u.a. Ausübungsverpflichtungen, die - kartellrechtlich besonders wichtige - Revisionsklausel, Regelungen zu Verfügungen des Lizenzgebers, Einrtargung der Lizenz und Fragen der Streitschlichtung.
Abhängig vom jeweiligen Anwendungsbereich können Markenlizenzverträge sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Inhalt und Umfang des jeweiligen Lizenzvertrags bestimmen sich nach dem Regelungsbedarf im Einzelfall.
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