Bei der Formulierung der Verpflichtungen der Parteien einer Abgrenzungsvereinbarung sind kartellrechtliche Gesichtspunkte besonders sorgfältig zu beachten. Verstöße gegen kartellrechtliche Vorgaben können insbesondere zur Nichtigkeit der Abgrenzungsvereinbarung gem. § 134 BGB führen. Daneben kommen Schadenersatzansprüche und Bußgelder in Betracht.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen können in unterschiedlichem Umfang modifiziert werden. Neben den auch bei der reinen Abgrenzungsvereinbarung relevanten Regelungen zur Beschränkung des Inhabers, Entgelten und Vertragsstrafen sind ergänzend insbesondere Kündigungsregelungen bei ANgriff und Nutzungssprzifigaktinen in der Praxis relevante Modifikationen bei Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen.

Der Markenlizenzvertrag ist ein spezieller Lizenzvertrag, dessen Grundzüge in § 30 Markengesetz (MarkenG) bzw. in Art. 25 der Unionsmarkenverordenung (UMV) aufgeführt sind. Lizenzgegenstand sind Marken. Im Markenlizenzvertrag können Art und Umfang der Rechteeinräumung weitgehend frei vereinbart werden. Insbesondere können beliebige zeitliche, räumliche und inhaltliche Beschränkungen vereinbart werden oder neben der einfachen / nicht ausschließlichen auch eine exklusive / ausschließliche Markenlizenz vereinbart werden. Zu unterscheiden ist die Markenlizenz vom Übergang / von der Übertragung der Marke.
Typische Regelungen eines einfachen Markenlizenzvertrags betreffen u.a. die Lizenzeinräumung, Vereinbarung von Lizenzgebühren, Regelungen zu Vertragsdauer und Kündigung, die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Lizenzmarke, die Definition und Sicherstellung der Qualität, Buchführungspflichten, Abrechung und Fälligkeit, Steuerfragen, Gewährleistung, Haftungsausschluss und Unterlizenzen. Außerdem werden typischerweise Regelungen zum Umgang mit externen Rechtsstreitigkeiten getroffen. Dies betrifft u.a. die Verteidigung der Lizenzmarke gegen Verletzungen durch Dritte, Angriffe Dritter gegen den Bestand der Lizenzmarke oder gegen die Benutzung der Lizenmarke sowie den Umgang mit Widersprüchen, Löschungsanträgen und Löschungsklagen.
Die Nutzungsgestattung zu einer begleitenden Marke regelt als spezieller Markenlizenzvertrag die Besonderheiten bei der Verwendung von Vor- und Zwischenprodukten im arbeitsteiligen Herstellungsprozess.
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