Die IR-Marke ist gem. Art. 6 Abs. 2-4 PMMA für die Dauer von 5 Jahren von der Heimateintragung abhängig (Grundsatz der Akzessorietät). Wenn innerhalb dieser Frist der Schutz aus der Basismarke entfällt, geht auch der Schutz der IR-Marke verloren. Für diese Situation sieht Art. 9quinquies PMMA die Möglichkeit einer Umwandlung vor. Der Inhaber einer gelöschten IR-Marke hat dadurch die Möglichkeit, die internationale Registrierung unter Wahrung ihrer Priorität in nationale Markenanmeldungen in den Mitgliedstaaten umzuwandeln, in denen die IR Marke wirksam war. Durch eine Umwandlung gem. Art. 9quinquies PMMA erhält der Inhaber der IR-Marke die Möglichkeit, die Priorität seiner IR-Marke in den einzelnen Ländern des PMMA zu wahren.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Regel 25 Abs. 1 AusfO sieht verschiedene Änderungsmöglichkeiten bei der IR-Marke vor. Zu nennen sind u.a. Änderungen zu Name und Anschrift, Übertragungen, Einschränkung (Limitation), Verzicht (Renunciation) und Löschung (Cancellation).
Es besteht die Möglichkeit, Lizenzen im IR-Markenregister eintragen zu lassen, die dann die gleiche Wirkung haben wie im nationalen Register eingetragene Lizenzen, soweit keine Vorbehaltserklärung abgegeben worden ist. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Regel 20bis AusfO.
Die jeweiligen Rechtsbehelfe ergeben sich aus dem nationalen Recht des betroffenen Staates.
Das Wettbewerbsrecht dient dem fairen Wettbewerb. Es schützt vor unlauteren geschäftlichen Handlungen unterschiedlichster Art, insbesondere in der Werbung. Mit den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird nahezu jede Äußerung und Handlung erfasst, die ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr tätigen kann. Damit hat das Wettbewerbsrecht für unternehmerisches Handeln eine hohe Bedeutung. Alle geschäftlichen Aktivitäten eines Unternehmens können wettbewerbsrechtlich relevant sein.
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