Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Umwandlung, Art. 9quinqies PMMA

Die IR-Marke ist gem. Art. 6 Abs. 2-4 PMMA für die Dauer von 5 Jahren von der Heimateintragung abhängig (Grundsatz der Akzessorietät). Wenn innerhalb dieser Frist der Schutz aus der Basismarke entfällt, geht auch der Schutz der IR-Marke verloren. Für diese Situation sieht Art. 9quinquies PMMA die Möglichkeit einer Umwandlung vor.  Der Inhaber einer gelöschten IR-Marke hat dadurch die Möglichkeit, die internationale Registrierung unter Wahrung ihrer Priorität in nationale Markenanmeldungen in den Mitgliedstaaten umzuwandeln, in denen die IR Marke wirksam war. Durch eine Umwandlung gem. Art. 9quinquies PMMA erhält der Inhaber der IR-Marke die Möglichkeit, die Priorität seiner IR-Marke in den einzelnen Ländern des PMMA zu wahren. 

Ersetzung, Art. 4bis PMMA

Die internationale Registrierung einer Marke bewirkt eine Ersetzung etwaiger bestehender nationaler Marken desselben Inhabers bei identischer Ausgestaltung für dieselben Waren und Dienstleistungen, Art. 4bis PMMA. Der Inhaber kann damit auf die nationale Marke verzichten, z.B. zur Einsparung der Kosten für eine anstehende Verlängerung, ohne den Schutz für diese Marke zu verlieren. 

Änderungen, R. 25 AusfO

Regel 25 Abs. 1 AusfO sieht verschiedene Änderungsmöglichkeiten bei der IR-Marke vor. Zu nennen sind u.a. Änderungen zu Name und  Anschrift, Übertragungen, Einschränkung (Limitation), Verzicht (Renunciation) und Löschung (Cancellation). 

Lizenzen, R. 20bis AusfO

Es besteht die Möglichkeit, Lizenzen im IR-Markenregister eintragen zu lassen, die dann die gleiche Wirkung haben wie im nationalen Register eingetragene Lizenzen, soweit keine Vorbehaltserklärung abgegeben worden ist. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Regel 20bis AusfO. 

Rechtsbehelfe IR-Marke

RechtsbehelfeDie jeweiligen Rechtsbehelfe ergeben sich aus dem nationalen Recht des betroffenen Staates.

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