Schutzentziehungs- bzw. Löschungsverfahren können als Einzelangriffe nach dem Recht und unter den näher geregelten nationalen Voraussetzungen des jeweiligen Landes geführt werden, auf welchen sich der Markenschutz als Ergebnis der internationalen Registrierung erstreckt.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
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Verletzungsverfahren werden nach nationalem Recht des betroffenen Staates geführt.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Eine registrierte IR-Marke kann auf weitere Länder erstreckt werden, sodass sie auch in diesen Ländern des Markenabkommens oder des Protokolls Schutz genießt, Art. 3ter Abs. 2 PMMA, Art. 187 UMV, § 111 MarkenG.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Die internationale Registrierung einer Marke bewirkt eine Ersetzung etwaiger bestehender nationaler Marken desselben Inhabers bei identischer Ausgestaltung für dieselben Waren und Dienstleistungen, Art. 4bis PMMA. Der Inhaber kann damit auf die nationale Marke verzichten, z.B. zur Einsparung der Kosten für eine anstehende Verlängerung, ohne den Schutz für diese Marke zu verlieren.
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