Der Verbraucherbegriff des UWG entspricht gemäß der Regelung in § 2 Abs. 2 UWG jener des § 13 BGB. Verbraucher ist damit jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Als geschäftliche Handlung definiert § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen. Die "geschäftlichen Handlung" ist der zentrale Begriff des Wettbewerbsrechts. Alle Unlauterkeitstatbestände setzen eine geschäftliche Handlung voraus. Nur wenn eine solche geschäftliche Handlung vorliegt, können die speziellen Regelungen des Lauterkeitsrechts Anwendung finden. Rein private Aktivitäten werden vom Wettbewerbsrecht nicht erfasst.
Seit 1896 ist das Wettbewerbsrecht gesetzlich geregelt. Nachdem es zunächst nur wenige gesetzliche Änderungen gab, erfolgen seit 2004 in kürzeren Abständen gesetzliche Regelungen. Die Gesetzesänderungen sind dabei teilweise sehr umfassend. Die nachfolgende Übersicht skizziert die wichtigsten Änderungen und die grundlegende Entwicklung des Wettbewerbsrechts.
In § 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der durch das Gesetz aus dem Jahr 2004 geschaffen worden ist, werden erstmals zentrale Begriffe des UWG definiert. Sowohl mit dem Änderungsgesetz aus dem Jahr 2008 als auch mit den Änderungsgesetzen aus dem Jahr 2015 und 2021 hat der Gesetzgeber bei den Definitionen einige Änderungen und Ergänzungen vorgenommen.
Das Verbraucherleitbild befasst sich mit der Frage, welche Maßstäbe für die Auslegung heranzuziehen sind, wenn es um die Sichtweise eines Verbrauchers geht. Es ist von zentraler Bedeutung für die Anwendung des UWG.
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