Als Fristen in Markenvarfahren können einerseits starre, gesetzliche Fristen und andererseits flexiblere, verfahrensleitende Fristen unterschieden werden.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Verletzungsverfahren sind als Kennzeichenstreitsachen in Teil 8 des Markengesetzes (§§ 140 ff. MarkenG) und in Art. 123 ff. UMV geregelt. Kennzeichenstreitsachen sind gem. § 140 Abs. 1 MarkenG Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Es handelt sich insoweit um Gerichtsverfahren insbesondere wegen der Verletzung von Markenrechten. Für die Verfahren gelten die allgemeinen Verfahrensgrundsätze der ZPO.
Registerverfahren sind als Markenangelegenheiten in Teil 3 des Markengesetzes (§§ 32 ff. MarkenG) und in Art. 30 ff. UMV geregelt. Teil 6 des Markengesetzes regelt ergänzend den Schutz von Marken nach dem PMMA und Unionsmarken. Markenangelegenheiten betreffen insoweit Amtsverfahren und die sich ggf. daran anschließenden gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Markenämter. Für die Verfahren vor dem DPMA und dem EUIPO gelten verschiedene Verfahrensgrundsätze, die nachfolgend näher dargestellt werden.
(Register-) Verfahren in Markenangelegenheiten sind von (Verletzungs-) Verfahren in Kennzeichenstreitsachen gem. Teil 8 Markengesetzes zu unterscheiden.
Bei Streitigkeiten über deutsche Marken können verschiedenen deutsche Markengerichten angerufen werden. Zu unterscheiden sind dabei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung von Marken bzw. dem Markenregister einerseits und Streitigkeiten über die Verletzung von Marken andererseits. Bei den nationalen markenrechtliche Streitigkeiten sind in Deutschland außerdem besondere Gerichtszuständigkeiten zu beachten, welche z.T. von den allgemeinen Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) abweichen. Neben der streitwertunabhängigen ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte sind insbesondere eine mögliche Zuständigkeit der Kennzeichenstreitgerichte und die funktionale Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen (KfH) zu beachten.
Für Streitigkeiten über das Unionsmarkenrecht sind besondere Markengerichte vorgesehen. In Streitigkeiten über die Registrierung von Unionsmarken entscheidet das Gericht der Europäischen Union (EuG) und der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Bei Streitigkeiten über die Verletzung von Unionsmarken sind die ordentlichen Gerichte im jeweiligen Mitgliedsstaat als Unionsmarkengerichte zuständig.
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