Auch wenn die Verfahren vor dem EUIPO grundsätzlich schriftlich durchgeführt werden, kann sich im Einzelfall die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung oder auch einer Beweisaufnahme ergeben. In der Praxis geschieht dies jedoch so gut wie nie.
Unverbindliche Anfrage
Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.
Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860
Originärer Markenschutz bzw. originärer Rechteerwerb kann im deutschem Markenrecht gem. § 4 Markengesetz in dreifacher Weise erfolgen: durch die Eintragung in das Markenregister (Registermarke), die Benutzung mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) oder die notorische Bekanntheit. Häufigste und sicherste Möglichkeit ist die Eintragung von Marken in das Markenregister. Soweit der Schutz entstanden ist, gilt dieser umfassend. Es handelt sich beim Markenschutz um ein absolutes Recht. Der Markeninhaber kann jeden Dritten von der Markennutzung im geschäftlichen Verkehr ausschließen.