Als Beteiligte im Markenrecht übernehmen Markenämter die hoheitlichen Aufgaben bei der Registrierung von Marken und den damit verbundenen (Folge-) Verfahren. Regelungen und Zuständigkeiten der Markenämter sind abhängig vom jeweiligen Geltungsbereich der Marke. Für die Verwaltung des Madrid Systems (MMA und PMMA) ist die World Intellectual Property Organization (WIPO) mit Sitz in Genf zuständig.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Parteien in Markenverfahren können sich vertreten lassen. Die Vertretung in Markenverfahren ist in den meisten Fällen freiwillig. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Vertretung ausnahmsweise vorgeschrieben. Der Vertreter oder die Vertreterin muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um die Vertretung übernehmen zu dürfen.
Partei in einem Markenverfahren können sowohl natürliche Personen, als auch juristische Personen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und nichtrechtsfähige Vereine sein. Mit wenigen Ausnahmen sind natürliche und juristische Personen auch umfassend prozess- und postulationsfähig.
Originärer Markenschutz bzw. originärer Rechteerwerb kann im deutschem Markenrecht gem. § 4 Markengesetz in dreifacher Weise erfolgen: durch die Eintragung in das Markenregister (Registermarke), die Benutzung mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) oder die notorische Bekanntheit. Häufigste und sicherste Möglichkeit ist die Eintragung von Marken in das Markenregister. Soweit der Schutz entstanden ist, gilt dieser umfassend. Es handelt sich beim Markenschutz um ein absolutes Recht. Der Markeninhaber kann jeden Dritten von der Markennutzung im geschäftlichen Verkehr ausschließen.
Soweit eine Marke notorisch bekannt ist, genießt sie gem. § 4 Nr. 3 MarkenG alleine deshalb Markenschutz. Die notorische Bekanntheit einer Marke wird auf der Grundlage des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) ermittelt. Erforderlich ist, dass die notorisch bekannte Marke in Deutschland Verkehrsdurchsetzung erlangt hat.
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