Der allgemeine, gesetzlich nicht geregelte Beseitigungsanspruch wird von der Rechtsprechung anerkannt und ist insoweit faktisch bereits Bestandteil der Unterlassungsklage. Insoweit ist eine diesbezüglich eigenständige Beseitigungsklage bzw. eigene Anträge auf Beseitigung nicht erforderlich. Im Einzelfall sollte jedoch geprüft werden, ob dennoch klarstellende, insbesondere auch einschränkende Beseitigungsanträge gestellt werden sollen.
Verschiedene höchstrichterliche Entscheidungen sehen einen Unterlassungsanspruch nicht nur auf ein Unterlassen gerichtet, sondern insbesondere auch auf ein aktives Tätigwerden bzw. allgemeine Beseitigungsansprüche. Beispiele sind etwa Rückrufe aus den Vertriebswegen.[2] Diese für den Markeninhaber zunächst positive Ausdehnung seines Markenschutzes führt allerdings zugleich auch zu erhöhten Haftungsrisiken in Fällen des späteren Verlusts temporärer Unterlassungs- und damit verbundener Beseitigungstitel. Beispiele sind etwa Schadenersatzverpflichtungen gem. § 945 ZPO nach Aufhebung einer einstweiligen Verfügung oder im Hauptsacheverfahren Schadensersatzforderungen aus vorläufiger Vollstreckung von Titeln gem. § 717 ZPO.
Die Risiken von tendenziell sehr weitgehenden Schadensersatzansprüchen kann der Kläger dadurch einschränken, dass er gezielt enge Beseitigungsanträge stellt, welche insbesondere den Rückruf oder die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen nicht erfassen.[3]
[2] Vgl. BGH,11.10.2017, I ZB 96/16 – Produkte zur Wundversorgung.
[3] Vgl. Sakowski, GRUR 2017, 355, 361.