Unterlassungsklage bei Markenrechtsverletzung

Unterlassungsklage

MarkenrechtUnterlassungsklagen wegen der Verletzung von Markenrechten verhindern die widerrechtliche Markennutzung. Es gelten neben den allgemeinen prozessualen Vorgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmte nachfolgend dargestellte markenspezifische Besonderheiten.

Grundlagen

Für die markenrechtliche Unterlassungsklage gelten zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Klage und der Unterlassungsklage

Besondere markenrechtliche Anspruchsgrundlage für Unterlassungsansprüche ist § 14 Abs. 5 MarkenG.

Klageantrag und -varianten

Für den Klageantrag auf Unterlassung einer Markenrechtsverletzung gelten zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für Anträge bei Klagen und Unterlassungsklagen.

Darüber hinaus ist im Klageantrag auf Unterlassung einer Markenrechtsverletzung  eine spezifische Konkretisierung der Verletzungshandlungen erforderlich. Hierzu müssen

  • die angegriffenen Benutzungshandlungen,
  • der relevante Geschäftsbetrieb und
  • die relevanten Waren / Dienstleistungen

genau bezeichnet werden, wobei auch der Schutzbereich der Klagemarke zu berücksichtigen ist, da nur insoweit Markenschutz besteht und eine zu unterlassende Markenrechtsverletzung[4] vorliegen kann.

Neben den in § 14 Abs. 2 MarkenG geregelten allgemeinen Tatbeständen der Markenrechtsverletzung benennt § 14 Abs. 3 MarkenG exemplarisch (nicht abschließend) verschiedene untersagte Handlungsformen, welche in den Unterlassungsantrag mit aufgenommen werden können.

Muster Antrag Unterlassung Markenverletzung:

[...]  die Beklagten zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in der  Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit [Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung] das Zeichen

[Verletzungszeichen]

zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf / unter / als / in [alle einschlägigen Handlungsformen gem. § 14 Abs. 3 MarkenG  einfügen] zu benutzen.

Soweit aus Gründen der Bestimmtheit im Antrag Beispiele aufgeführt werden müssen, kann der vorgenannte Antrag wie folgt ergänzt werden:

[...] insbesondere, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

[Beispiel einfügen, insbes. Screenshots]

Hier umfasst der Antrag sowohl die allgemeine Umschreibung als auch das konkrete Verletzungsbeispiel. Soweit Bedenken an der Bestimmtheit der allgemeine Umschreibung bestehen, sind jedenfalls im Kernbereich des konkreten Beispiels die  Bestimmtheitsanforderungen gewahrt.

Alternativ kann auch eine ausschließliche Konzentration auf das Beispiel erfolgen. Die Antragsergänzung lautet dann unter Streichung des "insbesondere-Zusatzes" lediglich:

[...], wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

[Beispiel einfügen, insbes. Screenshots]

Nichtigerklärung

Die mit der Unterlassungsklage angegriffene Markenverletzung kann auch darin bestehen, dass der Verletzer eine eigene, allerdings nichtige Registermarke verwendet. Diese Registermarke kann dann vom Kläger im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens[6] angegriffen werden. Dabei stehen insbesondere auch gerichtliche Nichtigkeitsverfahren zur Verfügung. Regelmäßig kommt dabei vor allem eine relative Nichtigkeit der Verletzungsmarke mit Blick auf die Klagemarke in Betracht.

Die Unterlassungsansprüche können in diesem Zusammenhang um einen Antrag auf Erklärung der Verletzungsmarke als nichtig ergänzt werden, z.B. wie folgt:

[...] werde beantragen, die am [Anmeldedatum] beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am [Datum der Eintragung] in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke [Wiedergabe der Marke],  Nr. [Registernummer] für nichtig zu erklären.

Mehrere Streitgegenstände

Eine u.a. bei markenrechtlichen Unterlassungsklagen regelmäßig auftretende Besonderheit betrifft die Reihenfolge der Streitgegenstände. Häufig wird ein Unterlassungsanspruche als einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (z.B. aus mehreren Marken, aus Marke und Unternehmenskennzeichen, aus Kennzeichenrecht und Wettbewerbsrecht etc.) hergeleitet. In diesen Fällen muss der Kläger zwingend angeben, auf welchen Klagegrund er sich in welcher Reihenfolge stützt. Andernfalls verstößt die Klage gegen die Vorgabe des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.[1]


[1] Vgl. BGH, 24.03.2011, I ZR 108/09 – TÜV I; BGH, 17.08.2011, I ZR 108/09 – TÜV II. 

 

 

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