Ältere Rechte Dritter können im Unionsmarkenrecht gegenüber einer jüngeren Unionsmarke nur in den dafür speziell vorgesehenen Verfahren, insbesondere dem Widerspruchsverfahren, berücksichtigt werden. Sie werden – ebenso wie im deutschen Markenrecht – nicht von Amts wegen als Eintragungshindernisse berücksichtigt. Von Amts wegen wird lediglich eine Recherche durchgeführt. Das Widerspruchsverfahren ist in Art. 46 und 47 UMV geregelt. Nähere Durchführungsbestimmungen finden sich in den Art. 2 bis 10 DVUM.
Unverbindliche Anfrage
Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.
Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860
Das Verfahrensrecht der Unionsmarke sieht in Art. 6 der Delegierten Verordnung zur Unionsmarkenverordnung (DVUM) eine zweimonatige sog. Cooling-Off-Frist vor. Die zusätzlich gewährte Zweimonatsfrist soll dem Anmelder die Möglichkeit geben, sich mit dem Widersprechenden zu verständigen (z.B. durch Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung), die Anmeldung zurückzunehmen oder auf Waren oder Dienstleistungen einzuschränken, gegen die sich der Widerspruch nicht richtet.