Gemäß Art. 47 Abs. 2 und 3 UMV kann der Anmelder verlangen, dass der Inhaber einer älteren eingetragenen Marke nachweist, dass er diese innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anmeldung der angegriffenen Marke bzw. dem Prioritätszeitpunkt ernsthaft benutzt hat.
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