Markenrecht aus Berlin

Expertenwissen

Hier finden Sie umfangreiche und ständig aktualisierte Informationen zum Markenrecht, zu Marken, Markenanmeldungen, Markenschutz, Markenverträgen und vielem mehr. Grundlage ist unser Expertenwissen als Fachanwaltskanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz mit über 20 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Markenrecht und Gewerblichen Rechtschutz. Für eine individuelle Beratung im Markenrecht können Sie kurzfristig online einen Beratungstermin bei unseren Experten buchen.

Unterlassung, §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 MarkenG

Werden die ausschließlichen Rechte des Kennzeicheninhabers §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 3 MarkenG verletzt, so hat der Kennzeicheninhaber gegen den Verletzter einen Unterlassungsanspruch nach §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 MarkenG. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

Schadenersatz, §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG

Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber des Kennzeichens gem.  §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Es gibt drei Methoden, die Schadensliquidation zu erreichen:

Bereicherungsanspruch, § 812 BGB

Der BGH erkennt einen Bereicherungsanspruch im Markenrecht grundsätzlich an. Dieser besteht neben dem Schadenersatzanspruch. Insbesondere angesichts der längeren zehnjährigen Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 4 BGB kann der Bereicherungsanspruch vorteilhaft sein.

Vernichtung und Rückruf, § 18 MarkenG

Der Kennzeicheninhaber kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Der Vernichtungsanspruch bezieht sich auch auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben. Daneben besteht ein Rückrufanspruch. Die Ansprüche stehen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. 

Auskunft, § 19 MarkenG

Der Kennzeicheninhaber kann gegenüber dem Verletzer gem. § 19 MarkenG verschiedene Auskunftsansprüche geltend machen. Diese dienen einerseits der Störungsbeseitigung und andererseits der Berechnung der Schadenersatzansprüchen (akzessorischer Auskunftsanspruch). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Auskunftsanspruch auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860