Nach § 12 MarkenG stehen ältere kollidierende Benutzungsmarken und geschäftliche Bezeichnungen einer Markeneintragung unter bestimmten Voraussetzungen entgegen.
Markenrecht aus Berlin
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Das Kennzeichen- / Markenrecht gewährt absolute Rechte. Alleine der Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist zu deren Benutzung berechtigt. Alle anderen Personen können von der Benutzung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Einem solchen umfassenden Recht müssen naturgemäß gewisse Grenzen gesetzt werden, um auch die Interessen der Allgemeinheit angemessen berücksichtigen zu können. Diese Grenzen werden durch die kennzeichenrechtlichen Schranken gezogen, welche in den §§ 20 ff. MarkenG geregelt sind. Schranken stellen Ausnahmen vom grundsätzlich absolut wirkenden Kennzeichenrecht dar.
Die Verjährung beschränkt markenrechtliche Ansprüche. Nach § 20 MarkenG verjähren die Ansprüche aus Markenrechtsverletzungen nach den allgemeinen Regeln des BGB. Somit verjähren die Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verletzte Kenntnis von der Verletzung hatte oder hätte haben können (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB). Erlangt der Markeninhaber von der Markenverletzung keine Kenntnis, so verjähren die Ansprüche in 10 Jahren vom Zeitpunkt ihrer Entstehung. Die absolute Höchstfrist für die Verjährung von Schadensersatz beträgt 30 Jahre.
Die Rechtsgrundlage für die Schranke der Verwirkung bildet Treu und Glauben nach § 242 BGB. Sie ist von der Verjährung zu unterscheiden. Im MarkenG ist die Verwirkung in § 21 MarkenG spezialgesetzlich geregelt worden. Duldet ein Rechteinhaber die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens über einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren, so kann er keine Ansprüche mehr geltend machen.
§ 23 MarkenG beschränkt die Ansprüche eines Markeninhabers. Danach ist es Dritten gestattet, Namen und verschiedene weitere beschreibende Angaben für die eigentlich Markenschutz besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. In den in § 23 MarkenG geregelten Fällen liegt ein lauterer Markengebrauch vor.
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