Abgrenzungsvereinbarungen können in unterschiedlichem Umfang modifiziert werden. Insbesondere Regelungen zu inhaberbezogenen Beschränkungen, Entgelten und Vertragsstrafen sind in der Praxis relevante Modifikationen bei Abgrenzungsvereinbarungen.
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Die Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung erweitert die (reine) Abgrenzungsvereinbarung um weitergehende Regelungen, insbesondere um die im Titel genannte Vorrechtsvereinbarung sowie spiegelbildlich dazu um eine Nichtangriffsvereinbarung. Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen können kartellrechtlich problematisch sein. Sie müssen sorgfältig gestaltet bzw. geprüft werden.
Typische Regelungen einer Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung sind neben denen der (reinen) Abgrenzungsvereinbarung u.a. die Vorrechtsvereinbarung, Nichtangriffsvereinbarung, Löschung wegen Verfalls, Regelungen zu Rechtsnachfolger, verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern und dem geographischer Geltungsbereich und der Geltungsdauer.
Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen können in unterschiedlichem Umfang modifiziert werden. Neben den auch bei der reinen Abgrenzungsvereinbarung relevanten Regelungen zur Beschränkung des Inhabers, Entgelten und Vertragsstrafen sind ergänzend insbesondere Kündigungsregelungen bei ANgriff und Nutzungssprzifigaktinen in der Praxis relevante Modifikationen bei Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen.

Der Markenlizenzvertrag ist ein spezieller Lizenzvertrag, dessen Grundzüge in § 30 Markengesetz (MarkenG) bzw. in Art. 25 der Unionsmarkenverordenung (UMV) aufgeführt sind. Lizenzgegenstand sind Marken. Im Markenlizenzvertrag können Art und Umfang der Rechteeinräumung weitgehend frei vereinbart werden. Insbesondere können beliebige zeitliche, räumliche und inhaltliche Beschränkungen vereinbart werden oder neben der einfachen / nicht ausschließlichen auch eine exklusive / ausschließliche Markenlizenz vereinbart werden. Zu unterscheiden ist die Markenlizenz vom Übergang / von der Übertragung der Marke.
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