Mit den absoluten Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Nr. 4-13 MarkenG soll die Verletzung der Interessen der Allgemeinheit, einschließlich bösgläubiger Anmeldungen verhindert werden. Soweit einer der genannten Fälle einschlägig ist, lehnt das Markenamt die Eintragung einer Marke in das Markenregister ab.
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Relative Schutzhindernisse dienen (anders als die die absoluten Schutzhindernisse) nicht öffentlichen, sondern privaten Interessen des Inhabers eines kollidierenden älteren Zeichens. Sie sind sie vom für die Markeneintragung zuständigen Markenamt (DPMA oder EUIPO) nur zu berücksichtigen, wenn der Inhaber der kollidierenden Marke seine Rechte geltend macht und sie dem Anmelder der prioritätsjüngeren Marke entgegenhält. Relative