Die Befugnisse aus der Marke erlöschen, wenn diese mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland in Verkehr gebracht wurde, § 24 MarkenG. Man spricht dabei vom Grundsatz der Erschöpfung als einer besonderen markenrechtlichen Schranke. Durch diesen Grundsatz sollen die Interessen des Rechteinhabers und des übrigen Rechtsverkehrs in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Es wäre für die Allgemeinheit unverträglich, wenn die Befugnisse des Rechteinhabers an dem geschützten Gegenstand auch nach der Veräußerung noch fortbestünden. Ein sinnvoller Handel käme so niemals zu Stande.
Markenrecht aus Berlin
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Eine Marke muss gem. §§ 25, 26 MarkenG bzw. gem. Art. 18 UMV spätestens nach einer Benutzungsschonfrist von fünf Jahren tatsächlich verwendet werden. Andernfalls können aus der Marke keine Rechte hergeleitet werden. Außerdem kann die Marke auf Antrag in einem Widerspruchs- oder Löschungsverfahren zur Löschung gebracht werden. An die Benutzung werden bestimmte Anforderungen gestellt. Nicht jede Benutzung ist zum Erhalt des Markenschutzes ausreichend. Es existieren außerdem gesetzlich geregelte und in der Praxis relevante Ausnahmen vom Benuzungszwang. Daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Heilung der Löschungsreife eintreten.
Ausnahmsweise ist gem. § 26 Abs. 1 MarkenG, Art. 18 Abs. 1 UMV eine Benutzung der Marke nicht erforderlich, wenn berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Eine weitere Ausnahme vom Benutzungszwang stellt die Benutzungsschonfrist gem. §§ 25 Abs. 1, § 26 Abs. 5 MarkenG bzw. Art. 18 Abs. 1 UMV dar. Die Benutzungsschonfrist beträgt fünf Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Markeninhaber nicht zur Benutzung der Marke verpflichtet. Er soll in diesem Zeitraum betriebsintern alle Planungen und Vorbereitungshandlungen vornehmen können, die vor dem Produktions- und Vertriebsbeginn erforderlich sind.
Folgen der Nichtbenutzung treten nicht automatisch ein. Insbesondere findet keine automatische Löschung der Marke statt. Dies sollte allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit der Nichtbenutzung Rechte aus der Marke umfassend verloren gehen können. Dritte können sich hierauf äußerst effektiv berufen, indem sie entweder einen Antrag auf Verfall der Marke stellen oder die Einrede der Nichtbenutzung erheben.
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