Nachfolgend werden ausgewählte Beispiele aus der Rechtsprechung zu Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr bei Waren und Dienstleistungen dargestellt (Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit). Als relative Schutzhindernisse stehen diese einer Markeneintragung entgegen und führen zur Löschung bereits eingetragener Marken, vgl. insbes. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV.
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Nachfolgend werden ausgewählte Beispiele aus der Rechtsprechung zu Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr bei Arzneimitteln dargesellt. Als relative Schutzhindernisse stehen diese einer Markeneintragung entgegen und führen zur Löschung bereits eingetragener Marken, vgl. insbes. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV.
Notorisch bekannte Marken sind gem. § 10 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c UMV von der Markeneintragung ausgeschlossen. Die notorisch bekannte Marke muss dabei die Voraussetzungen des Art. 6bis PVÜ erfüllen, im Inland bekannte und prioritätsälter sein sowie die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG bzw. Art. 8 Abs. 1 UMV erfüllen.
Nach § 12 MarkenG stehen ältere kollidierende Benutzungsmarken und geschäftliche Bezeichnungen einer Markeneintragung unter bestimmten Voraussetzungen entgegen.
Das Kennzeichen- / Markenrecht gewährt absolute Rechte. Alleine der Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist zu deren Benutzung berechtigt. Alle anderen Personen können von der Benutzung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Einem solchen umfassenden Recht müssen naturgemäß gewisse Grenzen gesetzt werden, um auch die Interessen der Allgemeinheit angemessen berücksichtigen zu können. Diese Grenzen werden durch die kennzeichenrechtlichen Schranken gezogen, welche in den §§ 20 ff. MarkenG geregelt sind. Schranken stellen Ausnahmen vom grundsätzlich absolut wirkenden Kennzeichenrecht dar.
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