Wird eine Marke angemeldet, obwohl ein Benutzungswille fehlt, kann dies eine bösgläubige Markenanmeldung darstellen. Die Fallgruppe beinhaltet objektive und subjektive Voraussetzungen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Marke mit fehlendem Benutzungswillen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 14 Markengesetz (MarkenG) von der Eintragung ausgeschlossen. Eine fehlerhaft eingetragene Marke kann auf Antrag gelöscht werden.
Markenrecht aus Berlin
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Die Anmeldung einer Marke in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers kann den Tatbestand der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG erfüllen, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Diese Fallgruppe – die Störung eines fremden Besitzstandes – ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung und Gegenstand einer ausdifferenzierten Rechtsprechung von EuGH und BGH.
Der zweckfremde Einsatz der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes ist eine Fallgruppe der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG. Wer eine Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern primär als Instrument zur Behinderung von Mitbewerbern nutzt, überschreitet die Grenzen des markenrechtlich Zulässigen. Die Markenanmeldung ist nichtig. Eine dennoch fehlerhaft eingetragene Marke kann auf Antrag aus dem Markenregister gelöscht werden.
Die Markenerschleichung als Fallgruppe der bösgläubigen Markenanmeldung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG zeichnet sich dadurch aus, dass die Eintragung der Marke nicht durch eine sachlich unberechtigte Behinderungsabsicht, sondern durch einen gezielten Missbrauch verfahrensrechtlicher Möglichkeiten oder eine Umgehung materiell-rechtlicher Schranken herbeigeführt wird. Die Markenerschleichung führt zur Nichtigkeit der Anmeldung. Eine bereits eingetragene (erschlichene) Marke kann auf Antrag gelöscht werden.
Die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG können einer Eintragung ausnahmsweise nicht entgegenstehen, wenn diese von der Marke überwunden werden. Eine Marke kann die Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 3 MarkenG, Art. 7 Abs. 3 UMV überwinden, wenn sie sich in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
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