Die Schutzdauer der eingetragenen Marke ist auf 10 Jahre beschränkt. Diese Frist beginnt mit dem Anmeldetag und endet mit Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt, § 47 MarkenG. Es ist jedoch möglich, die Schutzdauer jeweils um 10 Jahre zu verlängern, was von einer bestimmten Gebühr abhängig ist (§§ 33 Abs. 1, 47 Abs. 2 und Abs. 3 MarkenG). Ist die Schutzdauer für die eingetragene Marke abgelaufen, so kann sie dennoch Schutz als nicht eingetragene Marke genießen. Vorausetzung hierfür ist jedoch, dass sie im Laufe ihrer Schutzdauer durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr Verkehrsgeltung erlangt hat.
Markenrecht aus Berlin
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Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung erwirbt gem. §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 ein ausschließliches Recht. Wird dieses Recht von einem Dritten verletzt, so hat Kennzeicheninhaber verschiedene Ansprüche. Diese werden in einem Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht. Die Ansprüche können regelmäßig kumulativ geltend gemacht werden.
Werden die ausschließlichen Rechte des Markeninhabersinhabers (§ 14 Abs. 2 MarkenG) verletzt, so hat der Markenninhaber gegen den Verletzter einen Unterlassungsanspruch nach §§ 14 Abs. 5 MarkenG. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Die ausschließlichen Rechte des Inhabers eines Unternehmenskennzeichens ergeben sich aus § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG. Werden diese Rechte verletzt, so hat der Kennzeicheninhaber gegen den Verletzter einen Unterlassungsanspruch nach, 15 Abs. 4 MarkenG.
Der markenrechtliche Beseitigungsanspruch gehört neben dem Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsanspruch zu den zentralen Ansprüchen des Markenrechts. Er richtet sich auf die Beseitigung einer bereits eingetretenen und fortwirkenden Störung und schützt den Markeninhaber damit vor den Nachwirkungen vollendeter Verletzungshandlungen.
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