Bei Versäumung einer vom DPMA bestimmten Frist kann eine hierauf beruhende Zurückweisung der Markenanmeldung dadurch wirkungslos gemacht werden, dass der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt, § 91a MarkenG. Der Antrag setzt die Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr i.H.v. 100 EUR innerhalb der Ein-Monats-Frist voraus.
Markenrecht aus Berlin
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Wichtige Markenverfahren auf dem Gebiet der Europäischen Union (EU) sind insbesondere das Eintragungsverfahren einer Unionsmarke nebst dem dazugehörigen Widerspruchsverfahren, der Verzicht und die Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren.
Markenschutz für das Gebiet der EU kann durch eine Unionsmarke erlangt werden. Es genügt hierzu eine einzige Anmeldung und der erfolgreiche Abschluss des Eintragungsverfahrens. Neben diesem zentralen Vorteil existieren weitere Vor-, aber auch Nachteile.
Bevor mit der Anmeldung einer Marke beim EUIPO das Eintragungsverfahren eingeleitet wird, sollte aus verschiedenen Gründen eine Markenrecherche durchgeführt werden. Art und Umfang ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustimmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Markenrecherche zwangsläufig unvollständig bleibt. Die vor der Markenanmeldung durchzuführende Individualrecherche ist nicht mit der Amtsrecherche gem. Art. 43 UMV zu verwechseln und trotz der Amtsrecherche sinnvoll.
Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register setzt das Eintragungsverfahrens in Gang. Einzelheiten regeln die Art.30 ff. UMV. Dabei ist auf verschiedene Formalien zu achten und es sind bestimmte inhaltliche Angaben zu machen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Priorität oder Seniorität in Anspruch genommen werden.
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